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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 95 StPO
Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
 
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 95 StPO


StPO §§ 99, 95 Abs. 2

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.

BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I

NStZ 2009, 397

                                  




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