§ 469 StPO
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder
vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
(1)
Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine
vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt
worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden
ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die
Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das
für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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