§ 470 StPO
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
Wird
das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war,
eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem
Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444
Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können
dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er
sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig
wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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