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§
278 StGB
Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 278 StGB | |
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5 |
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5.1 |
Die
Vorschrift soll die Beweiskraft
ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften
sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als
Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den
hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6,
90, 92; RGSt 74, 229, 231; BGH,
Urt. v. 8.11.2006 - 2 StR 384/06 -
wistra 2007, 143). Das Ausstellen
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung
erfüllt den Tatbestand des § 278
StGB (vgl. BGH, Urt. v.
8.11.2006 - 2 StR 384/06 - wistra 2007, 143). Ob dies auch dann gilt,
wenn der Arzt eine Folgebescheinigung ausstellt, nachdem er den
Patienten vor der Ausstellung der ersten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat, ist derzeit
höchstrichterlich noch nicht entschieden. |
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S.1 |
Strafrahmen § 278 StGB: 1
Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis
360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für das Ausstellen
unrichtiger Gesundheitszeugnisse beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung) |
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