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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 278 StGB
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
 § 278 StGB
    Unrichtiges Zeugnis
       Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
 Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Einziehung von Gegenständen
    Gesetze
       Verweisungen





§ 278 StGB




Unrichtiges Zeugnis

5




[ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
]

5.1
Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231; BGH, Urt. v. 8.11.2006 - 2 StR 384/06 - wistra 2007, 143). Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung erfüllt den Tatbestand des § 278 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2006 - 2 StR 384/06 - wistra 2007, 143). Ob dies auch dann gilt, wenn der Arzt eine Folgebescheinigung ausstellt, nachdem er den Patienten vor der Ausstellung der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat, ist derzeit höchstrichterlich noch nicht entschieden.



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 278 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse beträgt fünf Jahre78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

  siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO

  
 
 

Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 23. Abschnitt (Urkundenfälschung)
 




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