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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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"Quälen" im Sinne der ersten Tatvariante des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet die Hinzufügung länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1995 – 4 StR 768/94 - BGHSt 41, 113, 115; BGH, Urt. v. 6.12.1995 – 2 StR 465/95 - NStZ-RR 1996, 197; BGH, Urt. v. 17.7.2007 - 5 StR 92/07 - NStZ-RR 2007, 304, 306; BGH, Beschl. v. 20.3.2012 - 4 StR 561/11), die über die typischen Auswirkungen der festgestellten Körperverletzungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 StR 470/06 - NStZ 2007, 720; BGH, Urt. v. 17.7.2007 - 5 StR 92/07 - NStZ-RR 2007, 304, 306; BGH, Beschl. v. 20.3.2012 - 4 StR 561/11). Das Tatbestandsmerkmal "Quälen" setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus und gerade die ständige Wiederholung zeichnet für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung aus (vgl. BGHSt 41, 113 f.; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 4 StR 190/03 - NStZ 2004, 94; BGH, Urt. v. 19.10.2005 - 2 StR 98/05: im Zshg. mit Konkurrenzen). |
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Durch
das Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren
(VerstStVfÄndG) vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2353 ist die von der
Rechtsprechung bereits zuvor geforderte qualifizierte Belehrung bei
Verfahrensabsprachen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - GSSt
1/04 -
BGHSt 50, 40 - NJW 2005, 1440) in das Gesetz eingefügt worden.
Danach ist, wenn einem Urteil eine Verständigung (§
257c
StPO) vorausgegangen ist, der Betroffene auch darüber zu
belehren,
dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel
einzulegen (§ 35a Satz 3 StPO). Das Gesetz sieht eine Belehrung darüber, dass bei vorausgegangener Verständigung gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.2010 - 4 StR 637/09). |
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Bei zuvor fehlerhaft unterbliebener Belehrung muss der Beschuldigte zu Beginn seiner Beschuldigtenvernehmung zusammen mit der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden, dass wegen der bis dahin unterbliebenen Belehrung die zuvor gemachten Angaben unverwertbar sind (sog. qualifizierte Belehrung; vgl. BGH StV 2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 369 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 StR 455/08 - Ls. - BGHSt 53, 112 - NStZ 2009, 281; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 170/09 - NJW 2009, 3589). Die in einem solchen Fall erforderliche (qualifizierte) Belehrung soll verhindern, dass ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können (BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 170/09 - NJW 2009, 3589). |
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Der Bundesgerichtshof erlaubt in ständiger Rechtsprechung eine Verwertung früherer Aussagen, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge nach ausdrücklicher, qualifizierter Belehrung hierüber mitteilt, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, gestatte jedoch die Verwertung jener früheren Aussage (BGHSt 45, 203; BGH NStZ 2007, 352; BGH, Beschl. v. 13.6.2012 - 2 StR 112/12; vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 252 Rn. 16a m.zahlr.Nachw.). |
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Der Tatbestand setzt eine (qualifizierte) Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Opfers voraus. Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.). Die bloße Androhung von Schlägen - etwa: dem Opfer “eine zu knallen” - reicht daher nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2001 - 4 StR 58/01 - StV 2001, 679). Mit der Drohung muss zur Überwindung des Widerstandes ein schwerer Angriff auf die körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt worden sein (vgl. BGH StV 1994, 127; NStZ 1999, 505; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - 1 StR 270/00 - NStZ 2001, 246; BGH, Beschl. v. 30.1.2001 - 4 StR 569/00 - NStZ 2001, 370). |
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