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§
111i StPO
Insolvenzverfahren
(1) Ist mindestens
einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des
Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach §
111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung
erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das
Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat
belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das
Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird. (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 111i Abs. 2 1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. 2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 60/14 - LG Dortmund |
StGB § 240 Abs. 1 bis 3 StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben. 2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen. 3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - LG Essen |
StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73 Abs. 1, § 73a, § 73c Abs. 1 1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur) der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. 2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. 3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 – LG Hagen NJW 2011, 624 |
StPO § 111 i Abs. 2 1. Die nach § 111 i Abs. 2 StPO notwendige Feststellung ist in die Urteilsformel aufzunehmen. 2. Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel, wenn das Landgericht die Entscheidung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO nicht in der Urteilsformel, sondern im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss getroffen hat. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09 - LG Frankfurt am Main wistra 2010, 187 |
StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB § 2 Abs. 3 und 5 Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 7.2.2008 - 4 StR 502/07 - LG Halle wistra 2008, 189 |
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