www.wiete-strafrecht.de |
§
115 StPO
Vorführung
vor den zuständigen Richter
(1) Wird der
Beschuldigte auf
Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem
zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. (4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
|
StPO § 115, § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2 Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14 - LG Berlin |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de