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§
142 StPO
Auswahl
des zu bestellenden Pflichtverteidigers
(1) Vor
der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten
Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen
Verteidiger
seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem
kein
wichtiger Grund entgegensteht.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 142 Abs. 1 Gebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02 - LG Berlin BGHSt 48, 170 - wistra 2003, 271 |
StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336 Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden war. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 - LG Hamburg wistra 2001, 110 |
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