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§
21 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2 1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild. 2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14 - LG Bremen |
StGB § 21 Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12 - LG München II |
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211 Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn BGHSt 53, 31 - NJW 2009, 305 |
StGB §§ 20, 21; StPO §§ 302, 344 Abs. 1 1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - LG Darmstadt BGHSt 46, 257 - StV 2001, 220 |
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