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§
20 StGB
Schuldunfähigkeit wegen
seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanforderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengutachtens. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - LG Koblenz BGHSt 49, 347 - NStZ 2005, 205 |
StGB §§ 20, 21; StPO §§ 302, 344 Abs. 1 1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - LG Darmstadt BGHSt 46, 257 - StV 2001, 220 |
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