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§
244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt - GS - 46, 321). BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 - LG Karlsruhe BGHSt 47, 214 - NStZ 2002, 318 |
StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart StV 2000, 679 |
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