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§
245 StPO
Umfang
der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
(1) Die
Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
sonstigen nach § 214
Abs. 4 vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei
denn, daß die Beweiserhebung
unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der
Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1 1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschleppung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. 2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung. BGH, Beschluss vom 9. Mai.2007 - 1 StR 32/07 - LG Landshut BGHSt 51, 333 - NJW 2007, 2501 |
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