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§
274 StPO
Beweiskraft
des Protokolls
Die Beobachtung der
für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch
das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten
betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung
zulässig.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 243 Abs. 5, § 274 Dass dem Angeklagten nach dem Hinweis auf sein Schweigerecht gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Anklage zu äußern, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, deren Einhaltung allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 StR 149/16 - LG Hannover |
StPO § 274 1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Wider-spricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichen-falls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen. 3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erho-benen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - LG München I BGHSt 51, 298 - NJW 2007, 2419 |
StPO vor § 1, § 274 1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig. 2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt. BGH, Urteil vom 11. August 2006 - 3 StR 284/05 - KG |
StPO §§ 4 Abs. 1, 269 Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau BGHSt 47, 116 - NStZ 2002, 213 |
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