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§
345 StPO
Revisionsbegründungsfrist
(1) Die
Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines
Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem
Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser
Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der
Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1 1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. 2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt …", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - LG Aachen |
StPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn das Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsführer dadurch die Möglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06 - Landgericht Frankfurt am Main NJW 2007, 2647 |
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