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§
344 StPO
Revisionsbegründung
(1) Der
Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2. 1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.). 2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine (rechtsstaatswidrige) polizeiliche Tatprovokation gerügt werden soll. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15 - LG Stuttgart |
StPO §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 344 Abs. 2 Satz 2 1. Einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bedarf es nicht, wenn überhaupt keine oder nur solche Gespräche stattgefunden haben, die dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind. 2. Die Verfahrensrüge, es sei rechtsfehlerhaft keine Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgt, setzt den Vortrag voraus, dass tatsächlich Gespräche im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hatten und welchen Inhalt sie hatten. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 - LG Aachen |
StPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn das Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsführer dadurch die Möglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06 - Landgericht Frankfurt am Main NJW 2007, 2647 |
StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176 1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt wistra 2006, 235 |
StGB § 266 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 2, § 344 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; IRG § 72 1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. 2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird. 3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden. 4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 - LG Augsburg BGHSt 49, 317 - wistra 2005, 58 |
StPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mußten, so daß ein sachlich-rechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03 - LG Frankfurt (Oder) BGHSt 49, 342 - NJW 2005, 518 |
StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird, läßt sich aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge das Anfechtungsziel der Staatsanwaltschaft nicht sicher ermitteln. Es bedarf vielmehr eines ausdrücklichen Antrags im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO, um das Begehren der Beschwerdeführerin hinreichend klar zu erkennen. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02 - LG Hamburg wistra 2003, 72 |
StPO §§ 302, 344 Abs. 1; StGB §§ 20, 21 1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - LG Darmstadt BGHSt 46, 257 - StV 2001, 220 |
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