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§
349 StPO
Entscheidung
ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das
Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder
die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so
kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. (4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. (5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 349 Abs. 2 und 4 Zu den Wirkungen einer im Beschlusswege erfolgten, irrtümlichen Entscheidung des Revisionsgerichts über einen bloßen Urteilsentwurf des Tatrichters. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15 – LG Bochum |
StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1 Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt 50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO - wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG München I BGHSt 54, 167 - StV 2009, 679 |
StPO § 349 Abs. 2 Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 - LG Berlin NStZ 2001, 334 |
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