www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 356a StPO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.

 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 356a StPO


§ 356a StPO

Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - LG Stuttgart

NStZ 2009, 470






© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de