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§
356a StPO
Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Hat das
Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten
auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf
Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die
vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der
Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung
des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle beim Revisionsgericht
zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
§ 47
gilt entsprechend.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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§ 356a StPO Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - LG Stuttgart NStZ 2009, 470 |
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