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§
357 StPO
Revisionserstreckung
auf Mitverurteilte
Erfolgt
zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich
das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die
nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie
gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47
Abs. 3
gilt entsprechend.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 357 § 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht Saarbrücken StraFo 2009, 115 |
StPO § 357, JGG § 55 Abs. 2 § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06 - OLG Karlsruhe BGHSt 51, 34 - NJW 2006, 2275 |
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