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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 357 StPO
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 357 StPO


StPO § 357

§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine Anwendung.

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht Saarbrücken

StraFo 2009, 115


StPO § 357, JGG § 55 Abs. 2

§ 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06 - OLG Karlsruhe

BGHSt 51, 34 - NJW 2006, 2275




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