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§
363 StPO
Unzulässigkeit
(1) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere
Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht
zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 363 Abs. 1 § 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - StB 15/02 - OLG Düsseldorf |
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