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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 363 StPO
Unzulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
 
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 363 StPO


StPO § 363 Abs. 1

§ 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - StB 15/02 - OLG Düsseldorf

                                  




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