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§
373 StPO
Urteil
nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
(1) In der
erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache
zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373 Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens. BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00 - LG Bonn BGHSt 46, 189 - NJW 2001, 528 |
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