www.wiete-strafrecht.de |
|
§
77e StGB
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 77e StGB | |
Ermächtigung als Prozessvoraussetzung | |
Anwendbarkeit der Regeln über den Strafantrag | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen |
|
5 |
Bei der von Amts wegen von der
Staatsanwaltschaft
einzuholenden (BT-Drucks. 14/8893, S. 9) Ermächtigung (§ 77e
StGB) handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, mit der zum
Ausdruck gebracht wird, dass der Wille des maßgeblichen Organs
der Strafverfolgung nicht entgegensteht (BGH, Beschl. v.
17.12.2014 - StB 10/14; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl.,
§ 77e Rn. 2). Solange dies der Fall ist, bedarf es nach Ansicht des 3. Strafsenats im laufenden Ermittlungsverfahren angesichts des Umstands, dass die Erkenntnislage in diesem Verfahrensabschnitt ständigen Änderungen unterworfen ist, bezogen auf die Tathandlung keiner jeweiligen sofortigen Anpassung des konkreten Ermächtigungsinhalts. Eine Eingriffsmaßnahme kann demnach nur dann nicht auf den Verdacht der Erfüllung einer abweichenden Tathandlungsvariante gestützt werden, wenn diesbezüglich der fehlende Verfolgungswille der originären Ermächtigung eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - StB 10/14). |
|
|
10 |
Nach
§ 77e StGB
gelten die §§ 77
und 77d
StGB entsprechend, so dass für
die Verfolgungsermächtigung die Regeln über den Strafantrag
anwendbar sind (BGH, Beschl. v. 23.1.2014 - AK 25/13 -
Ermittlungsrichter). siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
In § 77e StGB wird verwiesen auf: § 77 StGB siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte § 77d StGB |
|
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 4. Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de