www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 270 StPO
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
 
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
 
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
 
(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 270 StPO

 
StPO § 270; GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2
 
Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche zur Verweisung gemäß § 270 StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim Amtsgericht (Schöffengericht) dieses einen besonderen Umfang der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG) annimmt.
 
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 330/16 – LG Bonn
 

StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4; JGG § 33 Abs. 1, § 107

Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel

BGHSt 47, 311 - StV 2002, 401





© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de