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§
30 StGB
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 30 Abs. 2, § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 1. Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (im Anschluss an RGSt 67, 35). 2. Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), wenn die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266). BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 438/15 - LG Oldenburg |
AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; StGB § 22, § 30 Abs. 1 1. Die Strafbarkeit wegen Versuchs des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmt sich nach den §§ 22 ff. StGB. 2. Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden. 3. Darauf, ob auch zur unerlaubten Einreise selbst unmittelbar angesetzt worden ist, kommt es nicht an. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 - LG Detmold |
StGB § 30, § 31 Abs. 1 Internetchat und Verbrechensverabredung. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10 |
StGB § 30 Abs. 2, §§ 52, 53 Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10 - LG Düsseldorf |
StGB § 30 Abs. 2, § 152 b Abs. 1 und 2 Bei der Verabredung mehrerer Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB richtet sich die Beurteilung der Konkurrenz nach dem Konkurrenzverhältnis der vereinbarten und später zu begehenden Taten. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09 - Landgericht Meiningen NJW 2010, 623 |
StGB § 30 Abs. 2 Für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen kommt es auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden an (im Anschluss an BGHSt 6, 308). BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08 - Landgericht Frankfurt am Main BGHSt 53, 174 - wistra 2009, 187 |
StGB §§ 30, 211 Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04 - LG Berlin BGHSt 50, 16 - NJW 2005, 1287 |
StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30 1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. 3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel BGHSt 50, 1 - NJW 2005, 996 |
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