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§
331 StGB
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger,
ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für
sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290). BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - LG Duisburg StV 2011, 355 |
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214). BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim BGHSt 52, 290 - wistra 2009, 20 |
StGB §§ 331, 333 Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl-kampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275). BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund wistra 2007, 467 |
StGB §§ 331, 332 Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - LG Halle NStZ 2005, 692 |
StGB §§ 263, 331, 333 1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. 2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal BGHSt 49, 275 - NJW 2004, 3569 |
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