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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Der Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muß so groß sein, daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes.entsteht (vgl. BGHSt 33, 306, 308 m.w.N.; BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1). Zur Neufassung des § 125 StGB hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 33, 306 eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen ausreichen lassen. Dieser Entscheidung ist nicht die Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen. Eine Gruppe von zehn Personen kann jedenfalls ausreichen, wenn besondere Umstände - etwa die auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1994 - 5 StR 154/94 - NStZ 1994, 482). Eine Gruppe von zehn Personen reicht daher als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - 5 StR 199/02). |
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Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10). |
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Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; BGH, Urt. v. 12.1.2000 - 3 StR 363/99 - NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 13.2.2001 - 4 StR 23/01; BGH, Urt. v. 29.8.2001 - 2 StR 276/01 - NStZ-RR 2002, 9; BGH, Beschl. v. 6.11.2001 - 4 StR 461/01; BGH, Beschl. v. 19.7.2002 - 2 StR 255/02; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2 StR 111/02; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - 3 StR 349/02 - NStZ 2003, 440; BGH, Urt. v. 16.8.2006 - 2 StR 236/06; BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 3 StR 316/08 - NStZ 2009, 37; BGH, Urt. v. 7.5.2009 - 3 StR 122/09; BGH, Urt. v. 8.4.2010 - 4 StR 53/10; Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 85). |
Missbrauch der Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) |
Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1979 – 3 StR 98/79 - BGHSt 28, 365, 366 f.; BGH, Urt. v. 11.7.2017 - 5 StR 112/17 Rn. 10). Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucksituation besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1979 – 3 StR 98/79 - BGHSt 28, 365, 366 f.; BGH, Urt. v. 24.10.1990 – 3 StR 257/90 - NStZ 1991, 81, 82). Beiden Beteiligten muss dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein (BGH, Urt. v. 11.7.2017 - 5 StR 112/17 Rn. 10). |
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Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGHSt 38, 111, 113; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.3.2009 - 2 StR 545/08 - NStZ-RR 2009, 207). Rechte des Angeklagten können bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eingeschränkt oder sogar ganz verwirkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2006 - 2 StR 174/05 - wistra 2006, 313 u. wistra 2007, 72). |
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Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des Täters lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (std. Rspr., vgl. BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7; BGH, Urt. v. 14.7.2000 - 3 StR 53/00 - NStZ-RR 2001, 241; BGH, Beschl. v. 6.6.2003 - 3 StR 188/03 - wistra 2003, 423; BGH, Beschl. v. 1.6.2007 - 2 StR 182/07). |
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Bei der (mitbestraften) Nachtat geht es um die Bewertung einer selbständigen, tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung unter dem Gesichtspunkt der Strafbedürftigkeit. Durch eine Nachtat werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber der Haupttat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Bedürfnis, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen, sie ist bereits durch diese mit abgegolten. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzelnen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 3 StR 19/00 - wistra 2001, 60; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Vor §§ 52 ff Rdn. 121, 123, 125). |
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Eine straflose mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn diese das notwendige oder regelmäßige Mittel zur Haupttat ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.2014 - 3 StR 178/13). |
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Die mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.). |
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Ein Mitsichführen ist gegeben, wenn der Täter den betreffenden Gegenstand bei der Tat bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich seiner jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207; BGH, Urt. v. 21.3.2000 - 1 StR 441/99 - StV 2000, 622; BGH, Urt. v. 24.6.2003 - 1 StR 25/03). |
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Mittäter
ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert,
sondern
einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat
einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des
anderen
und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen
Tatanteils
erscheint. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht,
ist in wertender
Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner
Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGHSt 37, 289,
291; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH,
Beschl. v.
25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Urt. v.
14.8.2009
- 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.).
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291; 37, 289, 291; BGHSt - GS - 50, 252, 266; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 u. 14; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 21/00 - NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 78/02; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 118/02; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 192/05; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05;; BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09). |
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Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - 3 StR 8/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. In ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom Willen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - 1 StR 93/02; BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 StR 398/05 betr. 224 StGB; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 219/04; BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). |
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Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu eines "Werkzeugs", des sogenannten Tatmittlers, bedient. Voraussetzung ist zum einen ein "Defizit" des Vordermanns, zum anderen eine überlegene, die Handlung des Tatmittlers steuernde Stellung des Hintermanns (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907). |
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Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes sind nach der Begriffsbestimmung in
§ 3
Abs. 10 BDSG Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. |
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siehe: § 95 AMG Rdn. 10 |
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Das Mordmerkmal ist gegeben, wenn der Täter allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt, insbesondere weder in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation ein anderer Anlass für die Tatbegehung vorliegt oder mit der Tötung ein darüber hinausgehender Zweck verbunden war. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Mordlust werden durch gegebene triebhafte oder gefühlsmäßige Regungen nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 34, 59, 61; BGH NJW 1994, 2629, 2630; BGH, Urt. v. 19.10.2001 - 2 StR 259/01 - BGHSt 47, 128 ff. - NJW 2002, 382; BGH, Beschl. v. 16.4.2007 - 5 StR 335/06 - NStZ 2007, 522; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Mordlust 1; Schneider in MüKo-StGB § 211 Rdn. 51). |
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Von der hypothetischen Einwilligung ist die mutmaßliche Einwilligung zu unterscheiden. Bei letzter geht es um das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bei einem ärztlichen Eingriff, der dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der nicht befragt werden kann (vgl. zum Begriff BGHSt 35, 246; BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - StV 2004, 376). |
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