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§
126 StPO
Zuständigkeit
für weitere gerichtliche Entscheidungen
(1) Vor
Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren
gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die
Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116),
ihre
Vollstreckung (§ 116b)
sowie auf Anträge nach
§ 119a
beziehen, das Gericht zuständig, das den
Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene
Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem
anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit
auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort
zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die
Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2 Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschränkungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zuständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - Ermittlungsrichter |
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