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§
148 StPO
Kommunikation
des Beschuldigten mit dem Verteidiger
(1) Dem
Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß
befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet.
(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1; StGB § 185 1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. 2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - 2 StR 302/08 - Landgericht Trier BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517 |
StPO §§ 119 Abs. 3, 148 Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden. BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 2 BGs 315/2003 wistra 2004, 149 |
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