www.wiete-strafrecht.de |
§
249 StPO
Führung
des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
(1)
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke
werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies
gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von
Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und
Personenstandsregistern und findet auch
Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen
Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
|
StPO § 229 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 StPO § 249 Abs. 2 Sachverhandlung durch Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens. BGH, Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12 - LG Hamburg |
StPO § 249 Abs. 2 Satz 2, § 337 Abs. 1 Unterbliebener Gerichtsbeschluss bei Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens und Beruhen. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12 - LG Dresden |
StPO § 249 Abs. 2; DRiG § 43 1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung" ist nicht möglich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. 2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener Richter in einer früheren Hauptverhandlung als erkennender Richter angefertigt hat, sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09 - LG Köln BGHSt 54, 37 - NJW 2009, 2836 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de