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§
250 StPO
Grundsatz
der persönlichen Vernehmung
Beruht der Beweis
einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der
Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2, § 250 Die Vernehmung eines Arztes kann auch dann durch die Verlesung eines ärztlichen Attests ersetzt werden, wenn die ärztliche Sicht zu Schlüssen aus der attestierten Körperverletzung auf ein anderes Delikt nichts beitragen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Körperverletzung bei einer nachfolgenden Sexualstraftat allein als Drohung fortgewirkt haben kann. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 1 StR 367/11 - LG Schweinfurt |
StPO §§ 52, 250 Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 - LG Stralsund wistra 2008, 268 |
StPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55 Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden. BGH, Urteil vom 27. April 2007 - 2 StR 490/06 - LG Köln BGHSt 51, 325 - NJW 2007, 2195 |
StPO § 250, § 255a Der Augenschein durch Vorführen der zu Beweiszwecken erstellten Bild-Ton-Aufzeichnung über die Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig (Fortführung von BGHSt 48, 268). BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 - LG Stuttgart BGHSt 49, 68 - NJW 2004, 1468 |
StPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten. BGH, Beschluss vom 29. August 2001 - 2 StR 266/01 - LG Bonn NJW 2002, 309 |
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