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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 30 BtMG
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017

Leitsätze zu § 30 BtMG

 
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4

 
1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497 beginnt bei sechs Gramm.
 
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13 - LG Landshut
 
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
 
Für Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.
 
BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10 - LG Verden
 
 
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr - ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - in Betracht.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 676/10 - LG München II
 
 

BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274

 
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Für Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid.

BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 - LG München I

BGHSt 51, 318 - NJW 2007, 2054
 
 
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1

Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 - LG Oldenburg

BGHSt 50, 160 - wistra 2005, 430
 
 
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3; StGB §§ 227, 228

1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.

2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 - LG Kiel

BGHSt 49, 34 - NJW 2004, 1054
 

BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1

Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3, 4 Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (im Anschluß an BGHSt 42, 255).

BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - LG Krefeld

NStZ 2001, 381


BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3; StGB §§ 34, 35, 59

1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.

2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann.
Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00 - LG Berlin

BGHSt 46, 279 - StV 2001, 684





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