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§
35a StPO
Rechtsmittelbelehrung
Bei der
Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes
Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und
die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist
gegen ein Urteil Berufung zulässig, so
ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des §
40 Abs. 3 und der §§ 329, 330
zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§
257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch
darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in
seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 35 a Satz 1 Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden. BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 72/07 - LG Mönchengladbach NJW 2007, 1829 |
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