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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 35a StPO
Rechtsmittelbelehrung

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 35a StPO

StPO § 35 a Satz 1

Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden.

BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 72/07 - LG Mönchengladbach

NJW 2007, 1829
 




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