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§
205 StGB
Strafantrag
(1) In den Fällen des
§ 201
Abs. 1 und 2 und der §§ 202,
203
und 204
wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der
§§ 201a,
202a,
202b
und 202d,
es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 205 Abs. 1 StGB | |
Antragsberechtigung bei § 202a StGB | |
Antragsberechtigung bei § 203 StGB | |
Prozessuales | |
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Änderungen § 205 StGB |
§ 205 Abs. 1 StGB |
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15 |
Antragsberechtigt
beim Ausspähen von Daten bei EC-Karten ist die
jeweilige Bank oder Sparkasse. Denn diese ist als
Verfügungsberechtigte über die Daten, die auf von ihr
ausgegebenen EC-Karten gespeichert waren, durch die Vorschrift des
§ 202a StGB geschützt. Daß mehrere Inhaber von
EC-Karten einen Strafantrag gestellt haben, ist ohne Belang. Der
Inhaber einer EC-Karte ist nicht Berechtigter an den in dem
Magnetstreifen gespeicherten Programmdaten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2005
- 3 StR 425/04 - wistra 2005, 337; Graf in MünchKomm StGB §
202 a Rdn. 22; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 202 a Rdn.
7). siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Ausspähen von Daten, § 202a StGB |
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35 |
Bei
§ 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über
deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht
aber die speichernde Behörde als „Herrin der Daten„
(vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1; BGH, Urt. v. 22.6.2000 -
5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 -
BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97; BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12). Antragsberechtigt sind bei unbefugter Weitergabe von Registerdaten aus dem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Register daher nur die einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28, 33). Ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der insoweit ermittelte Halter von einer gegen ihn gerichteten Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl. § 77b Abs. 2 StGB) und kann das insoweit derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfallen, führt dies nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sache vom Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12). siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 205 StGB wird verwiesen auf: § 77 StGB siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte § 201 StGB § 201a StGB siehe auch: § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 202 StGB siehe auch: § 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses § 202a StGB siehe auch: § 202a StGB, Ausspähen von Daten § 202b StGB § 203 StGB siehe auch: § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen § 204 StGB |
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Z.8.2 |
§ 205 StGB wurde mit Wirkung vom 15.10.2016
geändert durch das Gesetz zur Einführung einer
Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218). Zuvor hatte die
Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 205 StGB Strafantrag (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß." § 205 StGB wurde mit Wirkung vom 27.1.2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 geändert, BGBl. I S. 10. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 205 StGB Strafantrag (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) |
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