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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 205 StGB
Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 205 Abs. 1 StGB
    Antragsberechtigung bei § 202a StGB
    Antragsberechtigung bei § 203 StGB
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 205 StGB





§ 205 Abs. 1 StGB




Antragsberechtigung bei § 202a StGB

15
Antragsberechtigt beim Ausspähen von Daten bei EC-Karten ist die jeweilige Bank oder Sparkasse. Denn diese ist als Verfügungsberechtigte über die Daten, die auf von ihr ausgegebenen EC-Karten gespeichert waren, durch die Vorschrift des § 202a StGB geschützt. Daß mehrere Inhaber von EC-Karten einen Strafantrag gestellt haben, ist ohne Belang. Der Inhaber einer EC-Karte ist nicht Berechtigter an den in dem Magnetstreifen gespeicherten Programmdaten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2005 - 3 StR 425/04 - wistra 2005, 337; Graf in MünchKomm StGB § 202 a Rdn. 22; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 202 a Rdn. 7).

  siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Ausspähen von Daten, § 202a StGB
   




Antragsberechtigung bei § 203 StGB

35
Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichernde Behörde als „Herrin der Daten„ (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97; BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12).

Antragsberechtigt sind bei unbefugter Weitergabe von Registerdaten aus dem beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Register daher nur die einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12; 
BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28, 33).
 
Ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann der insoweit ermittelte Halter von einer gegen ihn gerichteten Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl. § 77b Abs. 2 StGB) und kann das insoweit derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfallen, führt dies nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sache vom Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 - 2 StR 388/12).

  siehe auch: Antragsberechtigte, § 77 StGB; Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 205 StGB wird verwiesen auf:

§ 77 StGB 
  siehe auch: § 77 StGB, Antragsberechtigte
§ 201 StGB
§ 201a StGB 
  siehe auch: § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 202 StGB 
  siehe auch: § 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a StGB 
  siehe auch: § 202a StGB, Ausspähen von Daten
§ 202b StGB
§ 203 StGB 
  siehe auch: § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 StGB
   




[ Änderungen § 205 StGB ]

Z.8.2
§ 205 StGB wurde mit Wirkung vom 15.10.2016 geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 205 StGB
Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
 
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."

§ 205 StGB wurde mit Wirkung vom 27.1.2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 geändert, BGBl. I S. 10.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 205 StGB
Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)


 




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