Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Lähmung  Lebensgefährdende Behandlung Lebensgestaltung  Lebensgrundlage  Leichtfertigkeit I  Leichtfertigkeit II  Leichtfertigkeit III 




Lähmung 
(§ 226 StGB)

 siehe:  § 226 StGB Rdn. 35  




Lebensgefährdende Behandlung
(§ 224 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - 2 StR 101/04 - NStZ 2005, 156, 157; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 123/06; BGH, Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09 - NStZ 2010, 276; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09; BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - 3 StR 175/01 zu § 223a Abs. 1 StGB a.F.; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 12). Für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - 4 StR 43/04 - NStZ 2004, 618; BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - 2 StR 101/04; BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; BGH, Urt. v. 12.7.2006 - 2 StR 180/06 - NStZ 2007, 339; BGH, Beschl. v. 9.3.2007 - 2 StR 63/07; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09; Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 12). 




Lebensgestaltung (§ 238 StGB)

Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 4). Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist demnach eine erzwungene Veränderung der Lebensumstände (BTDrucks. 16/575 S. 8; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 5). Dieses weite Tatbestandsmerkmal erfährt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung dahin, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend sein muss (siehe auch: --> Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung). 




Lebensgrundlage
(§ 5 StGB, § 89a StGB)

Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage in § 5 Nr. 8 Buchst. a StGB ist als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09). 




Leichtfertigkeit
(§ 378 AO)

Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009 - 1 StR 491/09; Jäger in Klein, AO 10. Aufl. 2009 § 378 Rdn. 20 m.w.N.). 




Leichtfertigkeit (§ 30 BtMG)

Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens "aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit" außer acht läßt (BGHSt 33, 66, 67; BGH, Urt. v. 11.4.2000 - 1 StR 638/99 - NJW 2000, 2286; BGH, Urt. v. 7.2.2001 - 5 StR 474/00 - BGHSt 46, 279 - StV 2001, 684). 




Leichtfertigkeit
(§ 261 StGB)

Eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt nur vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt 43, 158, 168 - NJW 1997, 3323; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181; BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424). Das Merkmal der Leichtfertigkeit bezieht sich nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände; hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale ist auch im Rahmen der leichtfertigen Geldwäsche Vorsatz erforderlich (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424; Fischer StGB 55. Aufl. § 261 Rdn. 42). 






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