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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Unter
"der Sache" im Sinne von § 22 Nr. 4 StPO ist
grundsätzlich dasjenige
Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer
bestimmten Straftat zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 2.12.2003 - 1 StR
102/03 - BGHSt 49, 29 - NJW 2004, 865). Der Begriff der Sache im Sinne von § 22 Nr. 5 StPO ist weit auszulegen. Sachgleichheit setzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193). Sachgleichheit ist auch dann gegeben, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hätte (BGHSt 31, 358; BGH, Beschl. v. 27.9.2005 - 4 StR 413/05; BGH, Beschl. v. 22.5.2007 - 5 StR 530/06 - wistra 2007, 313 u. 349). Vernehmung zum Tatgeschehen ist dabei nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmung zum Tatgeschehen, sondern vielmehr jede Äußerung als Zeuge zu solchen Fragen, die im Hinblick auf Schuld- und Straffrage später als Richter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH, Beschl. v. 27.9.2005 - 4 StR 413/05; BGH, Beschl. v. 22.5.2007 - 5 StR 530/06 - wistra 2007, 313 u. 349). Ist der Richter förmlich als Zeuge gehört worden, unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12; BGH, Beschl. v. 22.5.2007 - 5 StR 530/06 - wistra 2007, 313 u. 349). |
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Eine
Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO
als
fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des
§ 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem
Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren
gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1
Sachverhandlung 6
m.w.N.; BGH, Beschl. v. 5.11.2008 - 1 StR 583/08 - wistra 2009, 71). Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8; BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 4.6.2009 - 3 StR 61/09 - NStZ-RR 2009, 288). Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5; BGH, Urt. v. 11.7.2008 - 5 StR 74/08 - StRR 2008, 462). Die Entgegennahme hierauf bezogener Verteidigeranträge - insbesondere von Beweisanträgen - ist daher fraglos Sachverhandlung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2000 - 5 StR 613/99 - StV 2001, 386). Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit und die Beauftragung eines Sachverständigen reichen für die Annahme einer Sachverhandlung aus (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - 3 StR 442/99 - NJW 2000, 2754). |
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Unter dem sog. Scalping ist der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen, zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2003 - 1 StR 24/03 - BGHSt 48, 373 - wistra 2004, 109). |
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Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.1987 - 1 StR 382/87 - BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 1; BGH, Beschl. v. 10.3.1992 - 1 StR 105/92 - BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; BGH, Beschl. v. 17.3.1995 - 2 StR 65/95 - StV 1996, 268; BGH, Urt. v. 28.5.1998 - 4 StR 85/98; BGH, Urt. v. 23.5.2001 - 2 StR 79/01; BGH, Urt. v. 9.8.2001 - 4 StR 115/01 - NStZ 2002, 89 - NStZ-RR 2002, 20; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 5 StR 55/09 - NStZ 2010, 280; BGH, Beschl. v. 17.7.2012 - 3 StR 238/12 - NStZ 2013, 287; BGH, Beschl. v. 8.1.2015 - 3 StR 581/14; Eisenberg, JGG, 12. Aufl. § 17 Rdn. 18a). |
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Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt - ebenso wie bei § 117 BGB - vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfolges, etwa der Vermeidung der Lohnsteuerlasten, ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet haben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrichter. Lässt das Urteil erkennen, dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - 5 StR 448/01 = BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3 = wistra 2002, 221, 223; BGH, Urt. v. 7.11.2006 - 5 StR 164/06 - NStZ-RR 2007, 345). |
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Von
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB werden
grundsätzlich
alle Gegenstände erfasst, die als Mittel zur
Überwindung des
Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind,
also auch so genannte Scheinwaffen, das heißt
Gegenstände,
die objektiv ungefährlich sind und deren
Verletzungstauglichkeit
lediglich vorgetäuscht wird (vgl. nur BGH, Urt. v.
18.1.2007
- 4 StR 394/06 - NStZ 2007, 332; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 4
StR
265/03; in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, vgl. Bericht des
Rechtsausschusses BTDrucks. 13/9064 S. 18; allerdings findet sich in
den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz der Hinweis, es
werde davon ausgegangen, dass die einschränkende neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 116, 117 bis 119
[„Plastikrohr“] und BGH NStZ 1997, 184
[„Labello“]) „auch bei der Auslegung von
§ 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden wird“ (BTDrucks.
aaO);
vgl. auch BGH, Urt. v. 11.4.2002 - 4 StR 2/02 - NStZ-RR 2002,
213:
betr. Feuerzeugpistole). Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen erscheint es aber gerechtfertigt, solche Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind, vom Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB auszunehmen (BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 394/06 - NStZ 2007, 332). |
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siehe: § 231 StGB Rdn. 10 |
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Das Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG hat, besagt, daß jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen muß. Die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (BVerfGE 45, 187, 228; 54, 100, 108; 86, 288, 313; BVerfG NJW 2002, 1779; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 1 StR 115/02 - BGHSt 47, 369 - StV 2002, 601). Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein; Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG NJW 1994, 1577 und - Kammer - NJW 1997, 1910; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 1 StR 115/02 - BGHSt 47, 369 - StV 2002, 601). |
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siehe: § 211 StGB Rdn. 35.8.2.5 |
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Eine schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - 2 StR 153/02; BGH, Beschl. v. 26.8.2005 - 3 StR 260/05). Eine solche schutzlose Lage kann anzunehmen sein, wenn das Opfer die Tat aus Angst vor Gefahren für Leib oder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 51, 280, 284; BGHSt 50, 359, 365; BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - 5 StR 193/08 - NStZ 2009, 263); dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.; BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - 2 StR 153/02; BGH, Urt. v. 23.10.2002 - 1 StR 274/02; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - 3 StR 274/02; vgl. dazu auch; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 50/01; ferner BGH, Beschl. v. 1.7.2004 - 4 StR 229/04 - NStZ 2005, 267; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 - 4 StR 9/05 - StV 2005, 439; BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - 4 StR 345/06 - BGHSt 51, 280 - NJW 2007, 2341 ff.). |
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Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß die Sache durch eine (andere) Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Daran fehlt es, wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schlüssel im Schloss steckt, daneben liegt oder sonst leicht erreichbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2005 - 1 StR 123/05; Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 35; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 243 Rdn. 16). |
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Die
Schwere der Schuld bemißt sich aus dem
Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen
begründeten Beziehung zu seiner Tat (vgl.
Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 17 Rdn. 14 m.w.N.).
Dabei kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat
gegenüber der charakterlichen Haltung und dem
Persönlichkeitsbild zwar keine selbständige Bedeutung
zu. Die Schwere der Schuld ist indes nicht abstrakt meßbar,
sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so
daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat,
insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen
Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt
bleiben darf (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3;
BGH NStZ 1982, 332; BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - 4 StR 543/08;
Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 17 Rdn. 15 m.w.N.;
vgl. auch BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 176/00 - NStZ-RR 2001,
215). Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 176/00 - NStZ-RR 2001, 215, 216; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 400/09 - NStZ 2010, 281). |
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Eine schwere Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 zweite Variante StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2007 - 5 StR 92/07; Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2007 - 5 StR 92/07; Schroth, aaO). |
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Für die schwere körperliche Mißhandlung genügt jede schwere Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2000 - 3 StR 347/00 - NJW 2000, 3655; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 4 StR 241/09 - StV 2010, 21; ein Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.F. (= § 226 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht eine rohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.F. (= § 225 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG) oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1994, 223; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH, Urt. v. 13.9.2000 - 3 StR 347/00 - NJW 2000, 3655). |
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Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist nach der Begriffsbestimmung in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. |
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Die --> Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - Ls. - NStZ 2010, 277; vgl. DBTDrucks. 16/3641 S. 14; BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - NStZ 2010, 277; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR 307/10; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 175; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 3; Mosbacher NStZ 2007, 665, 667; kritisch Mitsch NJW 2007, 1237, 1240). |
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Seelsorge im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nur eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistandssuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, dient (vgl. Rogall in SK-StPO 28. Lfg. § 53 Rdn. 66). Zu ihr gehören nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tätigkeiten des Geistlichen auf dem Gebiet des täglichen Lebens bei Gelegenheit der Ausübung von Seelsorge ohne Bezug zum seelischen Bereich (BGH, Beschl. v. 15.11.2006 - StB 15/06 - BGHSt 51, 140 ff. - NJW 2007, 307). Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische oder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt (BGH, Beschl. v. 15.11.2006 - StB 15/06 - BGHSt 51, 140, 141 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09; BGH, Urt. v. 15.4.2010 - 4 StR 650/09; ähnlich bereits BGH, Beschl. v. 20.7.1990 - StB 10/90 - BGHSt 37, 138, 140). |
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Eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass dem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlage ohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen und festzusetzen (vgl. BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urt. v. 18.6.2003 - 5 StR 489/02 - wistra 2003, 385; HansOLG Hamburg, wistra 1986, 116). Die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterbliebenen Angaben müssen wahrheitsgemäß nachgeholt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2996, 3000 m. w. N.; BGH, Urt. v. 5.5.2004 - 5 StR 548/03 - BGHSt 49, 136 - wistra 2004, 309; BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 344/08 - wistra 2009, 189). |
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Das
Recht auf ein faires Verfahren umfasst das Recht jedes Angeklagten
auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit
innerhalb
des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten
Gebot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum
accusare“) und in den Vorschriften der §
136a, §
163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des
Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens
niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer
Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung
aktiv
beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49; BGH, Urt.
v.
29.4.2009 - 1 StR 701/08 - BGHSt 53, 294 - NJW 2009, 2463). Nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum prodere" braucht niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Macht er von diesem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BGHSt 38, 302, 305). Ebenso wie ein Angeklagter nicht zur Sache aussagen muß, ist er grundsätzlich auch nicht verpflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen (BGHSt 34, 324, 326; BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 531/99 - BGHSt 45, 367 - NJW 2000, 1962). Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo tenetur“-Grundsatz), gehören zum „Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens“ (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR 2005, 423 m. Anm. Gaede; vgl. ferner BGHSt - GS - 42, 139, 151 ff.; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 StR 455/08 - BGHSt 53, 112 - NStZ 2009, 281). Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38, 214, 220; 36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Sie hat in der Strafprozessordnung in den §§ 55, 136 Abs. 1, 136a Abs. 1 und 3, 163a Abs. 3 sowie § 243 Abs. 4 Satz 1 Niederschlag gefunden und in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zu diesem Pakt vom 15. November 1973 (BGBl II 1973 S. 1533) eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung erfahren. Sie ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003, 257, 259). Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und nicht Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 80, 367, 375). Dabei gilt sie unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs; die Strafprozessordnung zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis (vgl. BGHSt 14, 358, 365; BGH, Urt. v. 26.7.2007 - 3 StR 104/07 - BGHSt 52, 11 - NJW 2007, 3138 - wistra 2007, 428). |
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Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. (§ 184 f Nr. 1 StGB a.F. - § 184g Nr. 1 StGB a.F. - § 184h StGB) liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ist dies der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Es ist deshalb gleichgültig, ob die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vorgenommen wird. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist in diesem Fall - anders als bei äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6; BGH, Urt. v. 20.12.2007 - 4 StR 459/07; Hörnle in MünchKomm § 184 f Rdn. 2 ff.; Wolters/Horn in SK-StGB § 184 f Rdn. 2). Jedoch ist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 373/08 - NStZ 2009, 29; Hörnle im MünchKomm StGB § 184 f Rdn. 7; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke-Schröder StGB 27. Aufl. § 184 f Rdn. 8 jeweils m.w.N.). |
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Tathandlung des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das Sich-Bemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, wobei der Täter in der Absicht handeln muss, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution oder zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person vollendet (BGH, Urt. v. 19.11.2009 - 3 StR 87/09). |
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Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes setzt ein Entführen oder ein Sich-Bemächtigen eines Menschen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im - auch bei zwei Mittätern gegebenen - „Zwei-Personen-Verhältnis“ (Täter-Opfer) ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-Bemächtigen 6, 7; BGH, Urt. v. 8.3.2006 - 5 StR 473/05 - NStZ 2006, 448: Anregung des Opfes, zum Geldautomaten zu fahren; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46). Allerdings ist bei einem "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH, Urt. v. 8.3.2006 - 5 StR 473/05 - NStZ 2006, 448; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46). |
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Das
Merkmal des (vorsätzlichen) Sichbereitzeigens zur
Beeinflussung verlangt den Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts.
Ein solcher Eindruck kann durch ausdrückliche
Erklärung, aber
auch durch schlüssiges Verhalten in einem bestimmten
Zusammenhang
erweckt werden. Dabei werden in der Regel die Rahmenbedingungen eine
wichtige Rolle spielen. Allein die Annahme eines Vorteils reicht dazu
grundsätzlich nicht aus. Maßgebend sind die
jeweiligen
Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v.
23.10.2002 - 1
StR 541/01 - BGHSt 48, 44 - wistra 2003, 59; Geppert Jura 1981, 42, 50;
vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.5.2008 - 5 StR 57/08). Das Merkmal des Sichbereitzeigens hat eigenständige Bedeutung. Es steht neben den weiteren Voraussetzungen der Strafvorschrift, namentlich dem Fordern, Versprechen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für eine künftige Diensthandlung. Seinem sprachlichen Gehalt nach verlangt es ein bestimmtes Verhalten des Täters, das aufgrund objektiv feststellbarer Umstände die wertende Folgerung zu tragen vermag, dieser habe nach außen wirkend ("zeigen") bewußt seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidung auch an dem Vorteil auszurichten (BGH, Urt. v. 23.10.2002 - 1 StR 541/01 - BGHSt 48, 44 - wistra 2003, 59). |
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siehe: § 263 StGB Rdn. 35.99 |
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„Sich oder einem anderen verschaffen“ i.S.d. § 276 StGB bedeutet, dass der Täter das Tatobjekt in seinen Gewahrsam bringt, Zugriff hierauf hat und darüber nach Belieben verfügen kann, oder es in den Gewahrsam eines anderen bringt und ihm dadurch diese Möglichkeiten vermittelt (BGH, Beschl. v. 7.10.2011 - 1 StR 321/11; vgl. ferner Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11; Puppe in NK-StGB, 3. Aufl., § 276 Rn. 3, § 149 Rn. 11). |
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Ein „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO setzt das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (BGH, Urt. v. 7.11.2007 - 5 StR 371/07 - wistra 2008, 105; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 153. Ergänzungslieferung AO § 374 Rdn. 14; Kohlmann Steuerstrafrecht 29. Lfg. September 2001 § 374 AO Rdn. 44; Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 374 AO Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.8.2008 - 1 StR 443/08 - wistra 2008, 470: betr. Zigarettenschmuggel). |
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Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - 3 StR 224/09; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1113, 1055 m. w. N.). Das "sich in sonstiger Weise verschaffen" erfasst im Sinne eines Auffangtatbestandes jegliches Erlangen der Verfügungsgewalt über die Drogen mit der Möglichkeit und dem Willen, über diese selbständig als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2006 - 3 StR 19/06). |
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Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2000 - 4 StR 604/99; BGH, Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04 - wistra 2005, 27; Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.). |
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„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“ (BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 1 StR 95/09 - Ls. - wistra 2010, 221). |
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Die
Voraussetzungen einer Geldfälschung in der Tatvariante des
Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind
gegeben,
wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf
andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine
(Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 StR 391/02
- wistra 2003, 229 mwN; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 2/16 Rn. 7). Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung (zum eigenständigen Inverkehrbringen als echt) annimmt (BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 359/07 - wistra 2008, 19). Die bloße Entgegennahme und Aufbewahrung im Drittinteresse ist nicht ausreichend für die Tatbestandsverwirklichung. Zwar hatte der Täter während dieser Zeit die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die Falsifikate. Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99 - NStZ 2000, 530; StV 2003, 331; BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179; BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04 - wistra 2005, 303). Ansonsten hat er sich möglicherweise nur als Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgelddelikt beteiligt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 StR 472/02 - wistra 2003, 179). |
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siehe: § 29 BtMG Rdn. K.3.15 |
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siehe: § 370 AO Rdn. U.2.1 |
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Unter einer sonstigen Stelle (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB) versteht man eine behördenähnliche Institution, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00 - BGHSt 46, 310, 312 f. - NJW 2001, 2102; BGHSt 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630; BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - 1 StR 470/08 - StV 2009, 239; BGH, Urt. v. 9.7.2009 - 5 StR 263/08 - BGHSt 54, 39 - StV 2009, 581). |
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Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146; zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49). |
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siehe: § 308 StGB Rn. 12 |
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Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - Ls. - NStZ-RR 2006, 267). Schutzobjekt sind nur Staaten oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Begriffe und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die den EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines Bundesstaates gemeint sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267). |
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Nach § 93 Abs. 1 StGB sind Staatsgeheimnisse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. |
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Tatsachen sind dann steuerlich erheblich, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestands herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2002 - 5 StR 97/02 - wistra 2003, 20; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 370 Rdn. 130). |
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Erforderlich ist die Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensnachteil und der vom Angeklagten erstrebten Bereicherung, die sich spiegelbildlich als Schaden im Vermögen des Geschädigten niederschlagen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2001 - 3 StR 79/01 - NStZ 2002, 254; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.). |
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Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen (BGHSt 6, 115, 116). Der Vorteil muß die Kehrseite des Schadens, d. h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2002 - 2 StR 332/02 - wistra 2003, 180; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; Fischer, StGB, 56. Aufl. § 263 Rdn. 108 m.w.N.). |
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siehe: § 268 StGB Rdn. 75 |
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Den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens erfüllt, wer eine der im Straftatenkatalog des § 126 Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten androht und dabei zum Ausdruck bringt, dass die Verwirklichung der angedrohten Tat in seinem Machtbereich liegt (BGH, Beschl. v. 19.5.2010 - 1 StR 148/10; MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 11; S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben § 126 Rdn. 5). Allerdings muss das Androhen jeweils zusätzlich in einer Weise erfolgen, die zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas‘, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331; BGH, Beschl. v. 19.5.2010 - 1 StR 148/10). |
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Der Strafantrag ist
ein an ein
Strafverfolgungsorgan
gerichtetes förmliches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu
verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1956 – 5 StR 188/56 - GA 1957,
17, 19; BGH, Urt. v. 29.7.2014 - 5 StR 46/14; LK/Schmid, StGB, 12.
Aufl., § 77 Rn. 6; Meyer, Zur Rechtsnatur und Funktion des
Strafantrags, 1984, S. 1). siehe auch: § 77 StGB Rdn. 3 - Begriff des Strafantrags |
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siehe: § 100g StPO Rdn. 20 und § 160a StPO Rdn. 55 |
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Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des § 315b StGB, der dem des StVG, der StVO und der StVZO entspricht (vgl. König in LK-StGB 11. Aufl. § 315 b Rdn. 6), bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum (BGH, Urt. v. 4.3.2004 - 4 StR 377/03 - BGHSt 49, 128 - NJW 2004, 1965). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - 4 StR 377/03 - BGHSt 49, 128 - NJW 2004, 1965; BGH, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 StR 160/04; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.). |
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siehe: § 370 AO Rdn. 40.1 |
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Der
Begriff des Strohmannverhältnisses ist auch mit Blick auf das
Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1579) eng
auszulegen. Ein Strohmannverhältnis kann daher nur dann
angenommen
werden, wenn dem Erlaubnisinhaber aufgrund der getroffenen,
nach § 8 Satz 2 ApothG unzulässigen
Vereinbarungen kein
oder jedenfalls kein nennenswerter autonom bestimmter
Handlungsspielraum in dem Apothekenbetrieb verbleibt
(vgl. BGH,
Urt. v. 25.4.2002 - 4 StR 152/01 - BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724;
Heß in Friauf GewO § 35 Rdn. 34). |
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Substitution
im Sinne der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
(BtMVV) ist nach der Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 1 BtMVV
die
Anwendung eines ärztlich verschriebenen
Betäubungsmittels bei
einem opiatabhängigen Patienten (Substitutionsmittel) zur 1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 2. Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder 3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt. |
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Subvention
im Sinne des § 264 StGB ist nach der Legaldefinition des
§ 264 Abs. 7 StGB 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. Unter Betrieb oder Unternehmen ist die nicht nur vorübergehende Zusammenfassung mehrerer Personen unter Einsatz von Sachmitteln in gewissem räumlichen Zusammenhang unter einer Leitung zur Erreichung eines bestimmten, nicht stets wirtschaftlichen Zweckes zu verstehen. Auf die rechtliche Form und die Absicht der Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2003 - 5 StR 448/02 - wistra 2003, 299; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 38 f.). |
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Nach
der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind Tatsachen
subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu den subventionserheblichen Tatsachen gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (BGHR StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 subventionserhebliche Tatsache 1; BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100). Nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen sind aber auch diejenigen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln (BGH NStZ 2006, 625, 627; BGH, Beschl. v. 9.11.2009 - 5 StR 136/09 - wistra 2010, 100). |
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Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146; Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). |
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Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – 5 StR 432/13; BGH, Beschl. v. 25.5.2011 – 4 StR 27/11 - NStZ-RR 2011, 309; BGH, Beschl. v. 25.11.2015 - 1 StR 379/15), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2013 – 4 StR 277/13 - NStZ-RR 2014, 75; BGH, Beschl. v. 25.11.2015 - 1 StR 379/15). |
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Symptomtaten sind solche Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - 5 StR 19/08 - NStZ 2008, 453). Es dürfen nur solche Taten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die Symptomcharakter haben. Nur diese sind in die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 3 StR 353/00 - NStZ-RR 2001, 103 f. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - 3 StR 206/09). |
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