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§
161 StPO
Allgemeine
Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
(1) Zu dem
in § 160
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die
Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu
verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder
durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen
zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse
besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu
genügen, und in diesem Falle befugt, von allen
Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt. (3) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 102, 105; § 161 Abs. 2 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1 1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 - LG Limburg an der Lahn |
StPO §§ 110a, 136, 161, 163; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verwertungsverbot für verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10 - Landgericht Berlin StV 2010, 465 |
StPO § 161 Abs. 1 Satz 2, GVG § 152 Abs. 1 Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - insbesondere bei Tötungsdelikten. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 - LG Augsburg StV 2010, 3 |
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