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§
250 StGB
Schwerer Raub
(1) Auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung des Raubopfers nach Vollendung der Tat oder Scheitern ihres Versuchs ist ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen wird (im Anschluss an BGHSt 53, 234). BGH, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 StR 17/10 - LG Aachen |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 5 StR 542/09 - LG Berlin NJW 2010, 1385 |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651). BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 5 StR 31/09 - LG Berlin BGHSt 53, 234 - NJW 2009, 3041 |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesicherungsabsicht voraus. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08 - LG Berlin BGHSt 52, 376 - StV 2008, 641 |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmittel bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04 - LG Koblenz NStZ 2005, 41 |
StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03 - LG Kassel BGHSt 48, 365 - NJW 2004, 528 |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - LG Marburg BGHSt 48, 197 - NJW 2003, 1677 |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Risiken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 - LG Hannover |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 - LG Frankfurt am Main BGHSt 46, 138 - NJW 2001, 83 |
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