www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 29 BtMG
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

4. (weggefallen)

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

    a) verschreibt,

    b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

7. entgegen § 13 Absatz 2

    a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

    b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

    abgibt,

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
  
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017

Leitsätze zu § 29 BtMG

 
StGB § 222
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1
BtMVV § 5

 
1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten.
2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte.
 
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13 - LG Deggendorf
 
 
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2
 
Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.
 
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12 - LG Hannover
 
 
BtMG § 29 Abs. 4

Hat der Täter Betäubungsmittel vorsätzlich eingeführt oder vorsätzlich damit Handel getrieben, scheidet eine tateinheitliche fahrlässige Einfuhr von oder ein tateinheitliches fahrlässiges Handeltreiben mit einer vom Vorsatz nicht erfassten Teilmenge dieser Betäubungsmittel durch dieselbe Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10 - LG Magdeburg

NJW 2011, 2067
 
 
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
 
Zur Abgrenzung von strafloser Vorbereitung und (versuchtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Errichtung einer Indoor-Plantage zum Anbau von Cannabis, das nach der Ernte gewinnbringend veräußert werden soll.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 491/10 - LG Verden

NStZ 2011, 459
 
 
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr - ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - in Betracht.

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 676/10 - LG München II

NJW 2011, 2065


BtMG §§ 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV § 5

Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er Betäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 BtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07 - LG Hanau

BGHSt 52, 271 - NStZ 2008, 574

 
StGB § 27
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf

NJW 2008, 2276

 

BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274

 
BtMG § 29; StGB §§ 25, 27

Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - LG Frankfurt am Main

NJW 2007, 1220
 
 
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 
Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
 
BGH, Beschl. vom 26.10.2005 - GSSt 1/05 - LG Mönchengladbach

BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790
 

BtMG § 29 Abs. 6

Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01 - LG Dortmund

BGHSt 47, 134 - NJW 2002, 452


BtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1

Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 - LG München I

NStZ 2001, 323





© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de