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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses ist, dass zum Zeitpunkt der Tat ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 - NStZ 1989, 21; BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2 u.a. betr. Ersatz-Babysitter; BGH, Beschl. v. 27.6.2000 - 1 StR 221/00; BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - 4 StR 162/02; BGH, Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 180/08 - NStZ-RR 2008, 361; Fischer, StGB 55. Aufl. § 174 Rdn. 4). |
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Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Regierungsentwurf EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242; BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH, Urt. v. 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 - wistra 2003, 97). |
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Gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 2 SG und §
5 Abs. 1 WStG
trifft einen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat
begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine
Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine
rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten
Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231,
232; BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009,
289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). Der Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkenntnisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Beurteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekannten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn einem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Gehorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233). |
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Verständnis von "offensichtlicher" Unbegründetheit seit Einführung der Beschlußverwerfung, die zunächst ohne Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne entsprechendes rechtliches Gehör des Angeklagten erfolgen konnte, gewandelt. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. Diese Praxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in Salger-Festschrift, 1995 S. 393, 407). Sie steht damit auch im Einklang mit dem Gesetzestext, da der Inhalt des Begriffs "offensichtlich" von dem finalen Zusammenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6;.BGH, Beschl. v. 12.10.2000 - 5 StR 414/99 - wistra 2001, 25; BGH, Beschl. v. 3.2.2004 - 5 StR 359/03). |
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siehe: § 184b StGB Rdn. 35 |
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Das Fehlen der behördlichen Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal. Ohne behördliche Erlaubnis handelt der Täter, wenn eine Zulassung des Wettbetriebes nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - wistra 2003, 145). |
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Die Voraussetzung „ohne weiteres“ ist dahin zu verstehen, dass die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden kann, ohne dass dem Tatrichter vorbehaltene Abwägungen vorzunehmen sind, dass weitere Untersuchungshaft ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - 1 StR 359/08 - wistra 2009, 25). |
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Der Begriff des Opfers im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB bezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach § 129b Abs. 1 Satz 1, §§ 129, 129a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung ihrer Zwecke oder Tätigkeiten begangenen Straftaten (BGH, Beschl. v. 15.12.2009 - StB 52/09 (Ermittlungsrichter) - Ls.). |
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Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGHSt 36, 145, 147; BGH NStZ 1998, 83). Das Opfer muss zum Widerstand gänzlich unfähig sein (Wolters in SK-StGB § 179 Rdn. 3). Diese Widerstandsunfähigkeit muss der Täter ausnutzen, um mit ihrer Hilfe zu der sexuellen Handlung zu kommen, d. h. die sexuelle Handlung muss dem Täter gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingen. Dies unterscheidet den Missbrauch einer hilfsbedürftigen Person von dem einer widerstandsunfähigen Person, deren unterschiedliche Bewertung auch in den deutlich voneinander abweichenden Strafrahmen zum Ausdruck kommt (BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 3 StR 88/08 - NStZ 2009, 324). |
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Opfer im Sinne von § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist der von der Tat betroffene Minderjährige, nicht jedoch der Sorgeberechtigte (BGH, Urt. v. 9.2.2006 - 5 StR 564/05). |
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Die Definition des Begriffs der Organisierten Kriminalität fällt schwer. In der öffentlichen Diskussion wird meist der Begriffsbestimmung der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Innenminister- und der Justizministerkonferenz gefolgt. Danach versteht man unter Organisierter Kriminalität "die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken" (MinBl NW 1990, S. 1721). Diese Begriffsbestimmung zeigt, dass als Organisierte Kriminalität nicht ein eingrenzbarer Straftatbestand oder die Summe einzelner Straftatbestände, sondern eine komplexe Erscheinungsform abweichenden Verhaltens verstanden werden soll (BVerfG. Urt. v. 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 1 BvR 1084/99). |
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