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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 27 StGB
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
§§ 211, 27 StGB

 
Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz
 
BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 - LG Lüneburg
 
 
UrhG § 106 Abs. 1, § 108a, § 17
AEUV Art. 34, 36
StGB § 17, § 27
 
1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.

2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen.
 
3. Zum Verbotsirrtum.
 
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10 - LG München II
 

StGB §§ 27, 271; AufenthG § 95

1. Der Annahme einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch tätige Hilfeleistung steht es nicht entgegen, dass der Haupttäter auch ungeachtet der Hilfeleistung zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen ist.

2. Die Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 7 Satz 1, 2, Abs. 6 AufenthG, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AsylVfG, ist hinsichtlich der Personalangaben jedenfalls dann keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, wenn die Verwaltungsbehörde den Hinweis in die Urkunde aufnimmt, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG).

3. Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1, 2 StGB).

BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - LG Berlin

BGHSt 54, 140 - NStZ 2010, 171

 
StGB § 27; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf

NJW 2008, 2276
 

StGB §§ 25, 27; StPO § 261; BtMG §§ 29 ff.;


Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

BGHSt 51, 324 - NJW 2007, 2274


 
BtMG § 29; StGB §§ 25, 27


Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - LG Frankfurt am Main

NJW 2007, 1220
 

StGB §§ 27, 78a, 299; AO § 370


1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.
 
2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.


BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 
5 StR 489/02 - LG Bochum

wistra 2003, 385
 

StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.)

Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze erfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen.

BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - LG Stendal

NStZ 2001, 364


StGB § 27; AO 1977 § 370

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland.

BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99

BGHSt 46, 107 - NJW 2000, 3010








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