Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Papiere
PCR-Verfahren  Personenbezogene Daten  Persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit  Pflanzenbegriff des BtMG  Pflichtwidriges Dienen  Pflichtwidriges Handeln  Plötzlicher Kindstod  Plünderung  Pornographische Darstellungen  Privilegierende Spezialität  Prostitution  Prozessuale Tat  Prozessverschleppung   Pseudonymisieren   Psychische Beihilfe




Papiere (§ 110 StPO)

Die Vorschrift erfaßt alle Gegenstände, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche Schriftgut, aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind, somit auch alle elektronischen Datenträger und Datenspeicher (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 2 BJs 11/03 -5 StB 7/03 - wistra 2003, 432; Nack in KK 5. Aufl. § 110 Rdn. 2 m. w. N.). 




PCR-Verfahren (§ 81g StPO)

 siehe: § 81g StPO Rdn. 8.15 




Personenbezogene Daten (§ 3 BDSG)

Personenbezogene Daten sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Angaben zu Anschriften, Kfz-Halterfeststellungen wie auch Erkundigungen zu bestehenden Haftbefehlen betreffen personenbezogene Daten im Sinne der Begriffsbestimmung nach § 3 Abs. 1 BDSG, weil sie Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person enthalten. Ob diese Daten anderweitig ebenfalls zu ermitteln sind und mit welchem Aufwand dies geschehen kann, ist für diese Einordnung nicht relevant. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dies ausdrücklich zuläßt oder der Betroffene einwilligt (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596). 




Persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 180a StGB)

Der Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten verlangt u.a., daß die Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers können diese Voraussetzungen nur vorliegen, wenn die entsprechende Abhängigkeit einseitig, also gegen den freien Willen der Prostituierten, durch Druck oder sonstige gezielte Einwirkung herbeigeführt oder aufrechterhalten wird oder die Prostituierten an einer Selbstbefreiung oder Loslösung aus diesem Abhängigkeitsverhältnis gehindert werden; ein einvernehmlich begründetes Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht, fällt nicht unter den Tatbestand des § 180a Abs. 1 StGB n.F. (vgl. BTDrucks. 14/5958 S. 5; BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - 4 StR 29/03 - StV 2003, 617). 




Pflanzenbegriff des BtMG

Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftlichen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine biologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien (so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen wenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und berücksichtigen - trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Betäubungsmittel - dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche Klassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch wissenschaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). Überdies könnte der Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in § 2 BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält (BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 1 StR 384/06). 




Pflichtwidriges Dienen (§ 356 StGB)

Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.; BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BGH, Urt. v. 25.6.2008 - 5 StR 109/07 - BGHSt 52, 307 ff. - wistra 2008, 467). 




Pflichtwidriges Handeln

Pflichtwidrig im Sinne einer fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverletzung führt, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 422/04 - NStZ 2005, 446). 




"Plötzlicher Kindstod"

siehe: § 212 StGB Rdn. 20.5 




Plünderung (§ 125a StGB; § 9 VStGB)

Eine Plünderung liegt entsprechend der in § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB gebrauchten Umschreibung (BTDrucks. 14/8524 S. 31) vor, wenn unter Ausnutzung der Gesamtsituation fremde bewegliche Sachen gestohlen oder einem anderen in Zueignungsabsicht abgenötigt werden (vgl. BGH JZ 1952, 369; BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10).

In einem bewaffneten Konflikt (§ 9 VStGB) umfasst der Begriff im Ergebnis alle Formen der rechtswidrigen Aneignung von Eigentum. Er kann durch isolierte Taten einzelner Kämpfer verwirklicht werden oder Teil einer organisierten Aneignung und systematischen Ausbeutung eines besetzten oder militärisch kontrollierten Gebietes sein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - AK 3/10; Ambos in MünchKomm § 9 VStGB Rdn. 6 f.). 




Pornographische Darstellungen (§ 176 StGB)

Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 2 StR 344/11; Fischer StGB 58. Aufl. § 184 Rn. 7, BGHSt 37, 55, 60). Pornographisch sind Abbildungen oder Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2010 - 3 StR 177/10; Fischer, StGB 57. Aufl. § 184 Rdn. 7). 




Privilegierende Spezialität

Privilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst, und der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt würde. Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen (BGHSt 49, 34, 37; BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504). 




Prostitution (§ 180a, § 181a StGB)

Die Prostitution übt aus, wer auf gewisse, nicht unbedingt längere Dauer wiederholt mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt (BGH NStZ 2000, 86; 2000, 368, 369), wobei es ohne Belang ist, wo und wie die Partner geworben werden und wer das Entgelt kassiert. Aufgenommen wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des Tatopfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung abzielt (BGH NStZ 2000, 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 135/01). 




Prozessuale Tat (§ 264 StPO)

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 396; 22, 307; 25, 388; 27, 170, 172; 29, 341; 32, 215; BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 4 StR 228/00; BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - 3 StR 315/02 - wistra 2003, 111; BGH, Urt. v. 22.6.2006 - 3 StR 79/06; BGH, Urt. v. 11.9.2007 - 5 StR 213/07 - NStZ 2008, 411; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Urt. v. 4.3.2010 - 3 StR 559/09). Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145; 32, 215, 216; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 28; BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 3 StR 88/00 - wistra 2001, 57; BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 4 StR 228/00; BGH, Urt. v. 14.3.2001 - 3 StR 446/00 - NStZ 2001, 440; BGH, Beschl. v. 23.10.2001 - 5 StR 310/01; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - 5 StR 55/02 - NStZ 2002, 659; BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - 3 StR 315/02 - wistra 2003, 111; BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - 3 StR 86/08; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - 4 StR 60/09 - StraFo 2009, 289; BGH, Urt. v. 20.5.2009 - 2 StR 85/09 - NStZ-RR 2009, 289; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rdnr. 2; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3). 




Prozessverschleppung (§ 244 StPO)

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern; in subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken (vgl. BGHSt 51, 333, 336; BGH, Beschl. v. 7.3.2001 - 1 StR 2/01 - wistra 2001, 310; BGH, Beschl. v. 3.4.2001 - 4 StR 579/00 - StV 2002, 181; BGH, Beschl. v. 18.9.2008 - 4 StR 353/08 - NStZ-RR 2009, 21).

Der 3. Strafsenat neigt mit dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Auffassung zu, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten ist, wonach dieser Ablehnungsgrund nur Anwendung finden kann, wenn die Erhebung des beantragten Beweises das Verfahren erheblich verzögern würde (vgl. BGH NJW 2007, 2501; BGH, Beschl. v. 19.9.2007 - 3 StR 354/07; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.9.2008 - 1 StR 484/08 - BGHSt 52, 355 - wistra 2009, 71). 




Pseudonymisieren (§ 3 BDSG)

Pseudonymisieren ist nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6a BDSG das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. 




Psychische Beihilfe (§ 27 StGB)

Psychische Beihilfe leistet, wer durch aktives Tun oder garantenpflichtwidriges Unterlassen den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt oder bei der Tatausführung unterstützt. In jedem Fall muss eine objektiv fördernde Funktion festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 3 StR 493/07 - wistra 2008, 427; Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.2.2009 - 4 StR 488/08 - NStZ 2009, 321; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10). 








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