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§
211 StGB
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§§ 211, 27 StGB Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 - LG Lüneburg |
StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2 1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild. 2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14 - LG Bremen |
StGB § 211 Abs. 2 Zu den Anforderungen an das Vorliegen von Verdeckungsabsicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04 = BGHSt 50, 11 f.). BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11 - LG Nürnberg-Fürth |
StGB § 211 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 1, 4 Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert einen gerichtlichen Hinweis. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 - Landgericht München II NJW 2011, 1301 |
StGB § 211 Abs. 2 Zur Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen Partisanenangriff. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10 – LG München I NJW 2011, 1014 |
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211 Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn BGHSt 53, 31 - NJW 2009, 305 |
StGB § 211 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems. 2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten würde. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 - LG Verden NStZ 2006, 346 |
StGB § 211 StPO §§ 136, 137 1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05 - LG Göttingen NStZ 2006, 286 |
StGB § 211 Abs. 2 Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 - LG Düsseldorf NStZ 2006, 167 |
StGB §§ 211 Abs. 2, 168 Abs. 1 1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will. 2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen. BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - LG Kassel BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876 |
StGB §§ 30, 211 Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04 - LG Berlin BGHSt 50, 16 - NJW 2005, 1287 |
StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30 1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. 3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel BGHSt 50, 1 - NJW 2005, 996 |
StGB § 211 Abs. 2 Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im Jahre 1986). BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03 - LG Berlin NStZ 2005, 153 |
StGB § 211 Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03 - LG Hamburg BGHSt 49, 189 - NJW 2004, 2316 |
StGB § 211 Abs. 2 Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03 - LG Frankfurt am Main NStZ 2004, 332 |
StGB § 211 Abs. 2, § 32 1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken. 2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - LG Nürnberg-Fürth BGHSt 48, 207 - StV 2003, 557 |
StGB § 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Zur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen. BGH, Beschl. vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99 - LG Stuttgart NJW 2000, 1730 |
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