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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 283a StGB
Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 283a Satz 2 Nr. 1 StGB
    Gewinnsucht
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
    Gesetze
       Verweisungen





§ 283a Satz 2 Nr. 1 StGB




Gewinnsucht

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Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 37). Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283a Rn. 3 mwN). Gewinnsucht ist ein Streben nach Gewinn um jeden Preis (BGH, Urt. v. 31.5.2017 - 2 StR 489/16 Rn. 22).

Eine solche Art des Vorgehens kann etwa darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seine erheblichen Einkünfte über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zur Aufrechterhaltung eines verschwenderischen Lebensstils verwenden und „um jeden Preis durch Erfolgs- und Statussymbole, wie den Einsatz hoher Geldbeträge in der Spielbank, die Nutzung von Luxusfahrzeugen und einer großzügigen Immobilie, imponieren wollte (vgl.
BGH, Urt. v. 31.5.2017 - 2 StR 489/16 Rn. 22).

   siehe auch: 
Handeln aus Gewinnsucht, § 330 Abs. 1 StGB Rn. 10



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 283a StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 283a StGB beträgt fünf Jahre und richtet sich nach dem Grunddelikt des § 283 Abs. 1 bis 3 StGB (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), weil es sich um besonders schwere Fälle handelt, die bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht bleiben (§ 78 Abs. 4 StGB). 




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation
]

Z.2.1
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 q StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

  siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO 




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.


 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation  




[ Einsatz technischer Mittel
]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.


 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).


 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
In § 283a StGB wird verwiesen auf:

§ 
283 StGB   siehe auch: Bankrott, § 283 StGB

Auf § 
283a StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO)   siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten 

§ 
100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
 





Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 24. Abschnitt (Insolvenzstraftaten)

 




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