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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Nach der Legaldefinition in § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der „Dauer“ und der „Wesentlichkeit“ hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet, um der unter Geltung des alten Rechts (§ 102 KO) verbreiteten Neigung zu begegnen, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen und damit eine über Wochen oder sogar Monate fortbestehende Illiquidität zur rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung zu erklären (BGH, Beschl. v. 23.5.2007 - 1 StR 88/07 - NStZ 2007, 643; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 5 StR 166/08 - BGHSt 53, 24 - wistra 2009, 117). Von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04 - wistra 2005, 432; BGH, Beschl. v. 23.5.2007 - 1 StR 88/07 - NStZ 2007, 643; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 18. Aufl. § 64 Rdn. 4 ff., § 84 Rdn. 25; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 51 ff.). |
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Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung „zu den Akten zu bringen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist (BGHSt 29, 43, 45; BGH, Beschl. v. 9.11.2006 - 1 StR 388/06). Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil auf der Geschäftsstelle in die Sachakten eingelegt wird, hat im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 275 StPO keine rechtliche Bedeutung (BGH NStE StPO § 275 Nr. 14 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 9.11.2006 - 1 StR 388/06). |
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Zugänglichmachen bedeutet, einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen. Dies kann entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz oder in seinem Inhalt geschehen (BGH NJW 1976, 1984; BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). Das Zugänglichmachen muß allerdings öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von - innerlich nicht notwendigerweise verbundenen - Personen eröffnet ist (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04). |
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Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97, 102 - NJW 1994, 1421; BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212, 217 - NStZ 2001, 305; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). |
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Das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich", das sich auch in anderen Straftatbeständen wie etwa § 86a Abs. 2 Satz 2, § 132a, § 149 Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA 1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; BGH, Beschl. v. 31.7.2002 - 3 StR 495/01 - BGHSt 47, 354 - NJW 2002, 3186; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB 46. Lfg. § 132 a Rdn. 11). |
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Danach umfaßt ein die Öffentlichkeit ausschließender Beschluss während der Dauer einer Zeugenvernehmung auch alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung des Zeugen in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (sogenannte Zusammenhangsformel; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2002 - 1 StR 234/02 - NJW 2003, 597 - wistra 2003, 188; Basdorf in Festschrift für Salger S. 203, 206 ff.). Es findet danach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO keine Anwendung, wenn eine auch gesonderte förmliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Vernehmung stand, von welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; BGH, Beschl. v. 5.2.2002 - 5 StR 437/01 - NStZ 2002, 384). Diese Zusammenhangsformel gilt nicht für die Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2002 - 5 StR 437/01 - NStZ 2002, 384; BGH, Urt. v. 23.10.2002 - 1 StR 234/02 - NJW 2003, 597 - wistra 2003, 188). |
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Eine Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass die Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür auch zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeit nicht nur auf die allgemeine Zuständigkeit der Behörde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden dürfen und darf rechtlich nicht wirkungslos sein (BGH StV 1985, 505; BGH, Urt. v. 29.8.2007 - 5 StR 103/07 - NStZ 2008, 87). |
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Tathandlung nach § 4 GewSchG ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG. Dabei handelt es sich um eine Blankettnorm, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden zivilgerichtlichen Entscheidung ergibt (Heinke in Anwaltkommentar BGB 2005 § 4 GewSchG Rdn. 2). Ob eine gegenüber dem Angeklagten vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den hierfür geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Eine vollstreckbare Anordnung setzt voraus, dass diese dem Angeklagten gegenüber wirksam geworden ist. Dies geschieht durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung. Insoweit ist die Zustellung Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 431/07; BGH, Beschl. v. 17.9.2008 - 1 StR 415/08). |
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Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222; BGH, Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 239/07 - NStZ 2008, 91 u. Parallelsache BGH, Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 240/07 - NStZ-RR 2008, 9). |
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Für das Merkmal „Zwangslage“ im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399; BGH, Beschl. v. 16.4.2008 - 5 StR 589/07). Es müssen also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.2008 - 5 StR 589/07; Fischer StGB 55. Aufl. § 182 Rdn. 5). |
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