Hier finden Sie gebräuchliche Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit Verlinkung zu den jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen Fundstellennachweisen.

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Tateinheit
Tatentdeckung Täter-Opfer-Ausgleich  Tätige Reue Tatort Tatprovokation Tatsache Tatwerkzeuge Täuschung durch konkludentes Verhalten Technische Aufzeichnung Technische Geräte  Teil der Bevölkerung Teilnahme  Teilschweigen Teilweises Zerstören Terroristische Vereinigung Tötungsabsicht  Treueverhältnis




Tateinheit (§ 52 StGB)

Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Das setzt voraus, dass ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise verletzt, dass - von den Fällen der sog. Klammerwirkung durch eine dritte Tat abgesehen - sich die Ausführungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken, wobei eine Überschneidung zwischen Vollendung und Beendung der einen Tat ausreicht. Tateinheit kann nicht schon aufgrund eines einheitlichen Motivs, der Verfolgung eines Endzwecks oder einer Grund-Folge-Beziehung angenommen werden (vgl. BGHSt 22, 206; 26, 24; BGH NStZ 1985, 70; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105). 




Tatentdeckung (§ 371 AO)

Für die Annahme einer Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein bloßer Anfangsverdacht nicht aus. Erforderlich ist mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist. Der Tatverdacht muß sich vielmehr soweit konkretisiert haben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 - Selbstanzeige 5; BGH wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 - 5 StR 226/99 - BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 3 - NStZ 2000, 427; BGH, Urt. v. 5.5.2004 - 5 StR 548/03 - BGHSt 49, 136 - wistra 2004, 309; BGH, Beschl. v. 20.5.2010 - 1 StR 577/09).

siehe zur Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ausführlich: 
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO Rn. 55 - Tatentdeckung




Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB)

§ 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (vgl. BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; BGH NStZ 1995, 492, 493; NJW 2001, 2557; BGH, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 StR 266/01; BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2 StR 111/02; BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29; BGH, Urt. v. 9.4.2003 - 2 StR 421/02; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275; BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 591/08 - StraFo 2009, 245).

§ 46a Nr. 2 StGB betrifft den materiellen Schadensersatz (vgl. dazu BGH NJW 2001 S. 2557; BGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02). Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht", es muß zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden Teil" gekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter "einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag" zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH, Beschl. v. 18.1.2000 - 1 StR 661/99 - wistra 2000, 176 ; BGH, Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR 271/00 - wistra 2000, 421; BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335; BGH, Beschl. v. 20.1.2010 - 1 StR 634/09 - wistra 2010, 152). 




Tätige Reue (§ 129 StGB)

Die Vorschrift des § 129 Abs. 6 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter freiwillige und ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet waren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129a StGB zu begehen; zum anderen ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbestehen verhindern will (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2006 - 3 StR 284/05). 




Tatort

Tatort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat. Darunter ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat, sofern diese wenigstens bis ins Versuchsstadium gelangt ist (BGH, Beschl. v. 19.6.1986 - 4 StR 622/85 - BGHSt 34, 101 - NStZ 1987, 178). 




Tatprovokation

Von einer relevanten Tatprovokation ist auszugehen, wenn die Vertrauensperson über das bloße "Mitmachen" hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urt. v. 18.11.1999 - 1 StR 221/99 - BGHSt 45, 321 - NJW 2000, 1123; BGH, Beschl. v. 11.1.2000 - 1 StR 572/99). 




Tatsache (§ 263 StGB)

Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 500/09 - wistra 2010, 148; Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Nur die Täuschung über Tatsachen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 6.9.2001 - 5 StR 318/01 - wistra 2002, 99). Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist. Dabei kann die Täuschung außer durch bewußt unwahre Behauptungen auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 20; BGH, Urt. v. 26.4.2001 - 4 StR 439/00 - BGHSt 47, 1 - wistra 2001, 255; BGH, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 StR 145/03 - BGHSt 48, 331 - NJW 2004, 375).




Tatwerkzeuge (§ 74 StGB)

Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW 1952, 892; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 3 StR 165/02; BGH, Beschl. v. 5.3.2003 - 2 StR 526/02). Hat der Angeklagte den Gegenstand lediglich bei der Tat mit sich geführt, rechtfertigt dies die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2001 - 3 StR 153/01).




Täuschung durch konkludentes Verhalten (§ 263 StGB)

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer durch ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - 4 StR 439/00 - BGHSt 47, 1, 3 - wistra 2001, 255; BGH, Urt. v. 4.12.2003 - 5 StR 308/03 - wistra 2004, 103; BGH, Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 181/06 - BGHSt 51, 165 - wistra 2007, 102; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 5 StR 394/08 - NJW 2009, 2900). 




Technische Aufzeichnung (§ 268 StGB)

Technische Aufzeichnung ist gemäß § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.




Technische Geräte (§ 268 StGB)

siehe: § 268 StGB Rdn. 25.15 




Teil der Bevölkerung (§ 130 StGB)

Unter einem Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Fischer, StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 4). 




Teilnahme (§ 3 StPO)

Teilnahme im Sinne des § 3 StPO ist jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH, Urt. v. 25.8.1987 - 1 StR 357/87 - Ls. - BGHR StPO § 3 Teilnahme 1 - NJW 1988, 150). Der Begriff der Tatbeteiligung in § 3 StPO ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 25.8.1987 - 1 StR 357/87 - BGHR StPO § 3 Teilnahme 1 - NJW 1988, 150). Dabei ist entscheidend, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat des Angeklagten reicht und ob eine Beteiligung hieran vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2008 - 5 StR 215/08 - StraFo 2009, 102). 




Teilschweigen (StPO)

siehe:  § 136 StPO Rdn. 30  




Teilweises Zerstören (§§ 306, 306a StGB)

Teilweises Zerstören wird angenommen, wenn - für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit (vgl. BGHSt 41, 219, 221; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 305 Rdn. 5) - das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird (vgl. OGHSt 2, 209, 210) oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, wie etwa Abteilungen eines Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (vgl. RGSt 54, 205, 206; BGH, Urt. v. 22.5.1963 - 2 StR 133/63, insoweit in BGHSt 18, 363 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 12.9.2002 - 4 StR 165/02 - BGHSt 48, 14 - NJW 2003, 302). Dabei ist eine Zerstörung der Substanz der Sache nicht erforderlich (RGSt 55, 169, 170; zu § 303 StGB: BGHSt 13, 207, 208; 44, 34, 38; BGH, Urt. v. 12.9.2002 - 4 StR 165/02 - BGHSt 48, 14 - NJW 2003, 302). Ein durch Brandlegung ganz oder teilweises Zerstören liegt daher vor, wenn eine Unbrauchbarmachung wesentlicher Teile des Tatobjekts oder eine brandbedingte Aufhebung der Zweckbestimmung im Sinne einer Zerstörung von einigem Gewicht vorliegt (vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 2 StR 498/06). 




Terroristische Vereinigung

Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NStZ 1999, 503, 504; BGH, Beschl. v. 12.10.2001 - AK 14/01; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02; BGH, Beschl. v. 6.8.2002 - StB 14/02; BGH NJW 2005, 1668; BGH, Beschl. v. 10.1.2006 - 3 StR 263/05 - NStZ-RR 2006, 267; BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - StB 43/07; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07 und 47/07 - NStZ 2008, 146; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.). 




Tötungsabsicht

Absichtlich tötet, wem es bei seinem Tun auf die Herbeiführung des Todes ankommt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erreichung des Todeserfolges für sicher oder nur für möglich gehalten wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie erwünscht ist oder bedauert wird (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1967  – 2 StR 368/67 - BGHSt 21, 283, 284 f.; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 5; Momsen in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 41; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., § 12 Rn. 8; zur dogmatischen Entwicklung des Absichtsbegriffs siehe Gehrig, Der Absichtsbegriff in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB, 1996, S. 12 ff. mwN). Mit Tötungsabsicht handelt daher auch, wer den Tod eines anderen nicht um seiner selbst willen herbeiführen will, in ihm aber ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Ziel sieht (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1967 – 2 StR 368/67 - BGHSt 21, 283, 284 f. [Verdeckung durch Tötung]; BGH, Beschl. v. 7.6.2017 - 4 ARs 22/16 Rn. 5; Mahl, Der strafrechtliche Absichtsbegriff, 2004, S. 6 f. mwN).




Treueverhältnis (§ 266 StGB)

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, dass der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (st. Rspr.,vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 StR 432/01 - NStZ-RR 2002, 107; BGH, Beschl. v. 3.8.2005 - 2 StR 202/05 - wistra 2005, 460). Das Treueverhältnis kann insbesondere auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2010 - 5 StR 428/09; Fischer, StGB 57. Aufl. § 266 Rdn. 39).







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