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§
233b StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 233b Abs. 1 StGB | |
Anordnung der Führungsaufsicht | |
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Änderungen § 233b StGB |
§ 233b Abs. 1 StGB |
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5 |
§
233b
StGB sieht bei Straftaten nach den §§ 232
bis 233a
StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht
besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die
Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, -
unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2 bis 6 und 68f)
- neben der
Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 233b
StGB wird verwiesen auf: § 68 StGB siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 73d StGB siehe auch: § 73d StGB, Erweiterter Verfall § 232 StGB siehe auch: § 232 StGB, Menschenhandel § 232a StGB § 232b StGB § 233 StGB siehe auch: § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a StGB Auf § 233b StGB wird verwiesen in: § 395 StPO siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.8.2 |
§ 233b StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§
233b StGB
Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." ----- Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 15.10.2016 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte § 233b StGB folgenden Wortlaut: "§ 233b StGB Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 232 bis 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
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