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§
239c StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 239 StGB | |
Anordnung der Führungsaufsicht | |
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§ 239c StGB |
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5 |
§
239c
StGB sieht bei Straftaten nach § 239a
StGB und §
239b
StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht
besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die
Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, -
unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2 bis 6 und 68f)
- neben der
Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 239c
StGB wird verwiesen auf: § 68 StGB siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 239a StGB siehe auch: § 239a StGB, Erpresserischer Menschenraub § 239b StGB siehe auch: § 239b StGB, Geiselnahme |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
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