www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 239c StGB
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
site sponsoring
§ 239 StGB
    Anordnung der Führungsaufsicht
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 239c StGB




Anordnung der Führungsaufsicht

5
§ 239c StGB sieht bei Straftaten nach § 239a StGB und § 239b StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 
68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

 
siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 239c StGB wird verwiesen auf:

§ 
68 StGB   siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 
239a StGB   siehe auch: § 239a StGB, Erpresserischer Menschenraub
§ 
239b StGB   siehe auch: § 239b StGB, Geiselnahme
 
 
 
 

Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
 

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de