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Hier finden Sie gebräuchliche
Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts mit den
jeweiligen Begriffsbestimmungen und den dazugehörigen
Fundstellennachweisen.
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Nach gefestigter, ursprünglich zu § 90a StGB aF entwickelter
und später auf die §§ 129, 129a StGB übertragener
Rechtsprechung ist Rädelsführer,
wer in der Vereinigung
dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders
maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist
dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag
für die Vereinigung hat. Besonders maßgebend ist eine
Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der
Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der
Täter, falls er nicht schon selbst zu den
Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an
der Führung mitwirkt (BGH, Urt. v. 2.10.1963 - 3 StR 34/63 - BGHSt
19, 109, 110). Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der
Sache nach beträchtlich sein (BGH, Urt. v. 1.12.1964 - 3 StR 37/64
- BGHSt 20, 121, 123 f.). Eine rein formale Stellung innerhalb eines
Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus
(LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 173 mwN). Liegen die
genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft
andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter
von Weisungen abhängig ist (BGH, Beschl. v. 25.1.1956 - 6 StR
100/55 - bei Wagner GA 1960, 235) (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR
243/11).
siehe: Bildung terroristischer Vereinigungen, § 129a StGB - Rädelsführer |
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Raub
ist die Anwendung
von Raubmitteln zum Zweck der Wegnahme fremder Sachen in
Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 231/12;
LK/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.). siehe: Raub, § 249 StGB Rdn. 5 |
Rechtsfrage (§ 121 GVG) |
Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die sich auf die Auslegung einer Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2015 – 4 StR 525/13 - BGHSt 60, 218, 221; BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – 4 StR 548/10 - BGHSt 56, 289, 292) oder auf die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und Anforderungen bezieht, deren Geltung sich aus einer Rechtsnorm oder einem Normgefüge ableitet und über die im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden Rechts mit zu entscheiden wäre. Ihre Beantwortung ist – anders als bei bloßen Tatfragen – vom Einzelfall unabhängig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2007 – 4 StR 400/07 - BGHSt 52, 84, 86 ff.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277, 280 f.; BGH, Beschl. v. 27.4.2017 - 4 StR 547/16 Rn. 13). |
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Eine Rechtsfrage ist dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann (BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; BGH, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 ARs 4/01 - BGHSt 47, 120, 122 f. - NJW 2002, 228; BGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 4 ARs 3/02 - BGHSt 47, 326 - NStZ 2002, 661). |
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Der Begriff des Rechtslehrers wird seit Inkrafttreten der Strafprozeßordnung am 1. Oktober 1879 unverändert in § 138 Abs. 1 StPO verwendet. Er geht über den Begriff hinaus, der in § 4 des zeitgleich in Kraft getretenen Gerichtsverfassungsgesetzes jedem ordentlichen öffentlichen Lehrer des Rechts die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt hat (vgl. Niethammer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 138 Anmerkung 5b) und ist weiter gefaßt als der des Professors der Rechte an einer Universität in § 7 DRiG und der des habilitierten Lehrers des Rechts an einer wissenschaftlichen Hochschule in § 10 Abs. 2 Nr. 3 DRiG. Er setzt voraus, daß deutsches Recht hauptberuflich selbständig gelehrt wird (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - 5 StR 232/03 - BGHSt 48, 350 - wistra 2004, 64; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 138 Rdn. 8; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 138 Rdn. 9). |
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Rechtswidrig im Sinne von § 240
Abs. 2 StGB
ist die
Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (vgl. etwa BGH,
Beschl. v. 5.9.2013 - 1 StR 162/13). Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also »sozial unerträglich« ist (BGH, Beschl. v. 5.9.2013 - 1 StR 162/13; so schon BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - 4 StR 132/63 - BGHSt 18, 389, 391; vgl. auch Träger/Altvater in LK-StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 69, 86; die in diesem Zusammenhang auch verwendete, inhaltlich identische Formulierung, wonach verwerflich sei, was »nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen« sei, geht auf noch ältere Rechtsprechung [BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 18.3.1952 - GSSt 2/51 - BGHSt 2, 194, 196] zurück). siehe: Nötigung, § 240 StGB Rdn. 30 |
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Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH StV 1991, 20; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79; BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - 1 StR 359/08 - wistra 2009, 25; BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - 1 StR 633/08 - wistra 2009, 238). |
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Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit) setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221; BGH, Urt. v. 15.4.2008 - 4 StR 639/07). |
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„Roh“ ist eine Mißhandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109) und deshalb das Merkmal "roh" auch das "Wie" der Mißhandlung betrifft (BGH, Urt. v. 3.7.2003 - 4 StR 190/03 - NStZ 2004, 94). Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - 4 StR 140/97; vgl. auch BGHR StGB § 225 - i.d.F. d. 6. StrRG - Misshandlung 1). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - 5 StR 44/07 - NStZ 2007, 405; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 225 Rdn. 13). |
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Ein
beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles
zur
Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 14, 75, 79; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR
601/09). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des
Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für
die
Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des Täters nach
Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170,
175;
40, 304, 306; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09; siehe
nachstehend Rücktrittshorizont). Handelt es sich um einen unbeendeten Versuch, genügt es für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts, dass der Angeklagte nicht mehr weitergehandelt hat, obwohl er es gekonnt hätte (vgl. BGHSt 42, 158, 162; BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 4 StR 140/02; BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 136/07 - NStZ-RR 2009, 131; BGH, Beschl. v. 8.10.2004 - 2 StR 391/04; BGH, Beschl. v. 6.8.2008 - 2 StR 317/08 - NStZ 2009, 25). Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB voraus, dass der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat im Ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 33, 142, 144 f.; 39, 221, 230; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09). Für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist; sie ist deshalb zu bejahen, wenn der Täter weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden (st. Rspr.; BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 5, 8; BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 59/03; BGH, Beschl. v. 27.8.2009 - 4 StR 306/09 - NStZ-RR 2009, 366). Ist ein Versuch beendet, setzt ein Rücktritt voraus, dass der Täter entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB) oder dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). |
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Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält oder nicht (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 142, 144; 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17, 29 u. 31; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 472/99; BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 3/00; BGH, Beschl. v. 27.6.2000 - 4 StR 211/00; BGH, Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR 372/00; BGH, Beschl. v. 24.11.2000 - 2 StR 317/00; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH, Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 177/01; BGH, Urt. v. 31.1.2002 - 4 StR 417/01; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 29/02; BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - 4 StR 170/02; BGH, Beschl. v. 24.10.2002 - 4 StR 369/02; BGH, Beschl. v. 14.1.2003 - 4 StR 526/02; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03; BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ 2004, 324; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - 1 StR 254/04; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331; BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 432/04; BGH, Urt. v. 10.11.2005 - 4 StR 337/05; BGH, Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 537/06 - NStZ 2007, 265; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09; Fischer StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 15 ff. m.w.N.) oder sich, mit der Konsequenz der Annahme eines beendeten Versuchs - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns nach der letzten Ausführungshandlung macht (vgl. BGHSt 39, 221, 231; 40, 304, 306; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26; BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 3/00; BGH, Beschl. v. 27.6.2000 - 4 StR 211/00; BGH, Beschl. v. 6.9.2000 - 3 StR 226/00; BGH, Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR 372/00; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH, Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 177/01; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 29/02; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - 3 StR 256/05; BGH, Urt. v. 10.11.2005 - 4 StR 337/05; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264; BGH, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09; Fischer, StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 15 ff.; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. § 24 Rdn. 175). |
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Das
Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte
Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf
bezogene
Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend
berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1989,
114; BGH,
Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43 f. - NStZ 1996,
491; BGH, Beschl. v. 23.6.2000 - 2 StR 225/00 - StV 2000,
554; BGH, Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 338/02; BGH
NStZ
2003, 533; BGH, Beschl. v. 14.5.2003 - 2 StR
98/03; BGH,
Beschl. v. 14.7.2004 - 2 StR 223/04; BGH, Beschl. v. 24.2.2009
- 4
StR 609/08). |
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