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§
473 StPO
Kosten
bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der
Wiedereinsetzung
(1) Die Kosten eines
zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen
den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel
erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch
dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger
Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h
erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes
1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder
durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen
Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des
Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt §
472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige
Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug
abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist. (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat. (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen. (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten. (5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder 2. auf ein Nachverfahren (§ 433) verursacht worden sind. (7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg NJW 2009, 308 |
StPO §§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 473 Abs. 4 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist in Fällen, in denen das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO verfährt, jedoch selbst keine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO vornehmen kann, von dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung zu treffen. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 - LG Essen wistra 2005, 187 |
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