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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Erfolgsdelikt
    Fahrlässigkeit
    Vermeidbarkeit
      Verkehrsunfälle unter Beteiligung alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer
 Konkurrenzen
    Tateinheit site sponsoring
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       FehlenderStrafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Erfolgsdelikt

3
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt. Strafbarkeit liegt bei diesem nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht. Folgenlose Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087). „Fahrlässiger Versuch„ ist straflos (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087; Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn. 179).




Fahrlässigkeit

5
   siehe hierzu: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB --> Rdn. 35 ff.; § 222 StGB, Fahrlässige Tötung --> Rdn. 5 




Vermeidbarkeit

30




[ Verkehrunfälle unter Beteiligung alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer
]

30.10
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen gekommen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1970 – 4 StR 26/70 - BGHSt 24, 31; BGH, Urt. v. 2.10.1964 – 4 StR 297/64 - VM 1965 Nr. 41; BGH, Urt. v. 6.12.2012 - 4 StR 369/12; BayObLG, NStZ 1997, 388 m. Anm. Puppe; OLG Celle, VRS 36, 276; OLG Hamm, BA 1978, 294; OLG Koblenz, DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG Zweibrücken, VRS 41, 113, 114).

Beispiel: Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit angepassten geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann unvermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des Nebenklägers bewirkt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012 - 4 StR 369/12).
 



Konkurrenzen




Tateinheit

K.1
Bestand zwischen den zwei Fahrlässigkeitstaten nach § 229 und § 222 StGB der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch aktives Tun herbeigeführten Verletzung und dem Tod des Opfers fort; ist regelmäßig von Tateinheit auszugehen. Für eine tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt es dann an einer Grundlage. Anders wäre das Konkurrenzverhältnis etwa dann zu beurteilen, wenn der Täter nach zunächst fahrlässiger Körperverletzung einen (neuen) Tatentschluss fasste (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.2009 - 2 StR 165/09 - NStZ-RR 2009, 349 betr. Unterlassen wahrheitsgemäßer Information der Rettungskräfte). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 229 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 



Urteil




Urteilsformel

U.1
Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315c, 316, 323a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29.7.1992 - 3 StR 61/92; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02).  



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 229 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).




[ FehlenderStrafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ]

Z.1.2
Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht nur bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs.2 StGB auf die Angehörigen über (§ 230 Abs. 1 StGB). Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (§ 230 Abs. 2 StGB).

 
siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB   




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Wer durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 229 StGB verletzt ist, kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 229 StGB wird verwiesen in:

§ 
230 StGB   siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB
§ 340 StGB 
  siehe auch: Körperverletzung im Amt, § 340 StGB

§ 380 StPO 
  siehe auch: Sühneversuch, § 380 StPO
§ 
395 StPO   siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)


 




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