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§
229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Allgemeines |
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3 |
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt. Strafbarkeit liegt bei diesem nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht. Folgenlose Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087). „Fahrlässiger Versuch„ ist straflos (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087; Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn. 179). | |
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5 |
siehe hierzu: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB --> Rdn. 35 ff.; § 222 StGB, Fahrlässige Tötung --> Rdn. 5 | |
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30 |
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30.10 |
Bei
der Prüfung der
Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt
fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten
zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf
abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall und
die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit
hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei
welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er
als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen
durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten
Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen
Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei
dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen
gekommen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1970 – 4 StR 26/70
- BGHSt 24, 31; BGH, Urt. v. 2.10.1964 – 4 StR 297/64 - VM 1965
Nr. 41; BGH, Urt. v. 6.12.2012 - 4 StR 369/12; BayObLG, NStZ 1997, 388
m. Anm. Puppe; OLG Celle, VRS 36, 276; OLG Hamm, BA 1978, 294; OLG
Koblenz, DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG Zweibrücken, VRS 41, 113,
114). Beispiel: Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit angepassten geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann unvermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des Nebenklägers bewirkt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012 - 4 StR 369/12). |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Bestand zwischen den zwei Fahrlässigkeitstaten nach § 229 und § 222 StGB der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch aktives Tun herbeigeführten Verletzung und dem Tod des Opfers fort; ist regelmäßig von Tateinheit auszugehen. Für eine tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt es dann an einer Grundlage. Anders wäre das Konkurrenzverhältnis etwa dann zu beurteilen, wenn der Täter nach zunächst fahrlässiger Körperverletzung einen (neuen) Tatentschluss fasste (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.2009 - 2 StR 165/09 - NStZ-RR 2009, 349 betr. Unterlassen wahrheitsgemäßer Information der Rettungskräfte). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 229 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360
Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Urteil |
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U.1 |
Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315c, 316, 323a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29.7.1992 - 3 StR 61/92; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 229 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.1.2 |
Die
fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB wird
nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht nur
bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs.2 StGB auf
die Angehörigen über (§ 230 Abs. 1 StGB). Ist die Tat
gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf
seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von
Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts (§ 230 Abs. 2 StGB). siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wer
durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 229 StGB
verletzt ist, kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der
erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren
Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 229 StGB wird verwiesen in: § 230 StGB siehe auch: Strafantrag, § 230 StGB § 340 StGB siehe auch: Körperverletzung im Amt, § 340 StGB § 380 StPO siehe auch: Sühneversuch, § 380 StPO § 395 StPO siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) |
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