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§
258a StGB
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 258a Abs. 1 StGB |
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5 |
Besteht
die Zuständigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung
(etwa gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, §§ 161,
163
StPO) und hat dieser wissentlich die Vorgänge liegen gelassen
(vgl. BGHSt 15, 18, 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 258a Rdn. 3 und 10: Strafvereitelung
durch Unterlassen),
reicht es zur Tatbestandsverwirklichung der Strafvereitelung aus, wenn
dies zu einer erheblichen Verzögerung der Strafverfolgung
führte (vgl. BGHSt 15, 18, 22 und 45, 97, 100; BGHR StGB §
258 Abs. 1 Vollendung 1; BGH,
Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01). siehe auch: Strafvereitelung, § 258 StGB; Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB |
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25 |
siehe hierzu: Zusammentreffen
von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechtsbeugung bereits aus objektiven Gründen zu verneinen, kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09; Fischer StGB 56. Aufl. § 339 Rn. 21 m.w.N.). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 258a Abs. 1 StGB: 6
Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in minder schweren Fällen: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 258a
StGB wird verwiesen auf: § 11 StGB siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB § 258 StGB siehe auch: Strafvereitelung, § 258 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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