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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 258a StGB
Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 258a Abs. 1 StGB
    Erhebliche Verfahrensverzögerung
    Minder schwere Fälle
Konkurrenzen
    Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung
 Strafzumessung
       Strafrahmen
Urteil
    Urteilsformel site sponsoring
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
      Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 258a Abs. 1 StGB




Erhebliche Verfahrensverzögerung

5
Besteht die Zuständigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung (etwa gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, §§ 161, 163 StPO) und hat dieser wissentlich die Vorgänge liegen gelassen (vgl. BGHSt 15, 18, 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 258a Rdn. 3 und 10: Strafvereitelung durch Unterlassen), reicht es zur Tatbestandsverwirklichung der Strafvereitelung aus, wenn dies zu einer erheblichen Verzögerung der Strafverfolgung führte (vgl. BGHSt 15, 18, 22 und 45, 97, 100; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1; BGH, Urt. v. 21.3.2002 - 5 StR 566/01).

 
siehe auch: Strafvereitelung, § 258 StGB; Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB        




Minder schwere Fälle

25
  siehe hierzu: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB 



Konkurrenzen




Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung

K.1
Ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechtsbeugung bereits aus objektiven Gründen zu verneinen, kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09; Fischer StGB 56. Aufl. § 339 Rn. 21 m.w.N.).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 258a Abs. 1 StGB:  6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB  - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage  Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

in minder schweren Fällen:  1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen   

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
      



Urteil




Urteilsformel

U.1




[ Minder schwere Fälle ]

U.1.1
Die Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall entfällt, weil allein für die Strafzumessung von Bedeutung. Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08).

 
siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 258a StGB wird verwiesen auf:

§ 11 StGB   siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB
§ 258 StGB 
  siehe auch: Strafvereitelung, § 258 StGB





Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
 




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